Gerichtsurteil Symbolbild Waage blau
© Adobe

Urteil

Kommunen klagten um ihren Förderbescheid

Zwei Städte hatten bereits Honorarverträge mit Ingenieuren abgeschlossen, bevor die Förderung der jeweils geplanten Maßnahme bewilligt worden war. Daraufhin hat die Förderbank die Zuwendungsbescheide zurückgenommen. Die Kommunen zogen dagegen vor Gericht, jedoch zunächst erfolglos. Doch dann urteilte das Oberverwaltungsgericht in ihrem Sinn. Eine Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung auch für andere Kommunen.

Die Städte Detmold und Erkrath kämpften vor Gericht um eine Förderung - und bekamen nun vor dem Oberverwaltungsgericht Recht. Darum ging es: Die Förderbank hatte die in Aussicht stehende Förderung von rund 126.300 Euro beziehungsweise 135.200 Euro den Kommunen versagt. In ihren Rücknahmebescheiden stützte die Bank sich nach einer Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen darauf, dass die Städte bereits mit der Maßnahme begonnen hätten, bevor die Förderung bewilligt war.  Es ging um Zuwendungsbescheide, die den Städten nach der Richtlinie zur ressourceneffizienten Abwasserbeseitigung NRW erteilt worden waren. Der Vorwurf: Die Kommunen hätten vorzeitig Ingenieur-Honorarverträge abgeschlossen, in denen neben Planungsleistungen auch auf die Bauvorhaben bezogene Leistungen vereinbart waren.

Städte klagten gegen Rücknahme der Förderbescheide

Die beiden Städte wollten die Rücknahme der Förderbescheide nicht akzeptieren und klagten vor den Verwaltungsgerichten Minden und Düsseldorf. Die beiden Gerichte wiesen die Klagen der Kommunen jeweils ab. Daraufhin gingen Detmold und Erkrath in Berufung. Mit Erfolg:

Das Oberverwaltungsgericht hat die Urteile der Verwaltungsgerichte Minden und Düsseldorf nun geändert und entschieden, dass die Zuwendungsbescheide den Städten Detmold und Erkrath zu Unrecht zurückgenommen wurden. Das Gericht hob die Rücknahmebescheide auf. 

Zuwendungsbescheide nicht rechtswidrig

Zur Begründung hat der 4. Senat ausgeführt: "Die Zuwendungsbescheide sind nicht rechtswidrig ergangen. Die Bewilligung ist nicht entgegen einer von der Förderbank in der Vergangenheit geübten Verwaltungspraxis und damit nicht gleichheitswidrig erfolgt." 

Die Richter entschieden: Die hier zu beurteilende Praxis, lediglich vergleichsweise geringe Honoraranteile von Ingenieur-Honorarverträgen, die sich nicht mehr auf die Planung beziehen, von der weiterhin gewährten Förderung auszunehmen, verstoße nicht eindeutig oder gar willkürlich gegen den Wortlaut der Förderrichtlinie. Es werde damit auch nicht gegen das zuwendungsrechtliche Subsidiaritätsprinzip und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen, so das Gericht. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass diese frühere Praxis im Gegenteil vielmehr den Förderzwecken dienlicher, unbürokratischer und sowohl für das Land als auch für die betroffenen Kommunen wirtschaftlicher sei als eine vollständige Versagung der Förderung.

"Zwar entspricht es bei Maßnahmen, mit denen bereits vor Bewilligung von Fördermitteln begonnen wird, der Wahrscheinlichkeit, dass die zu fördernde Maßnahme auch ohne Förderung durchgeführt würde", so die Richter. Doch angesichts der im Verhältnis zu den Gesamtkosten vergleichsweise geringen baubezogenen Ingenieurkosten wäre die Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen ohne Förderung in Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten wirtschaftlich nicht vertretbar und sei deshalb unabhängig von den bereits erfolgten Vertragsschlüssen auch nicht ohne Weiteres zu erwarten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat in beiden Fällen die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Rechtssache hat mit Blick auf die von der Förderbank des Landes NRW aufgeworfene Frage grundsätzliche Bedeutung.

Aktenzeichen:   4 A 3042/19 (I. Instanz: VG Minden 11 K 2021/18) 4 A 2549/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf 17 K 4582/18

Hier finden Sie die Mitteilung des Gerichts im Wortlaut.