Mitarbeiter im Logistikcenter
Ein Anwohner befürchtet Lärmbelästigungen durch das Amazon-Logistikzentrum
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Gerichtsentscheidung

Anwohner klagt wegen Baugenehmigung für Logistikzentrum

Ein Anwohner zieht gegen die Baugenehmigung für ein Amazon-Logistikzentrum vor Gericht. So entschieden die Richter!

Die Stadt Horn-Bad Meinberg im Kreis Lippe (Nordrhein-Westfalen) hat die Baugenehmigung für ein viergeschossiges Amazon-Logistikzentrum erteilt. Dagegen ging ein Anwohner juristisch vor. Er klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Minden wegen angeblichen Verfahrensfehlern. Zudem wandte er sich gegen das Vorhaben, weil sein Grundstück dadurch verschattet werde und das Logistikzentrum unzumutbare Lärmbelästigungen mit sich bringen werde. Er fürchte außerdem um die Standsicherheit seines Wohnhauses.

Anwohner will Bau des Logistikzentrums verhindern

Der Eilantrag des Anwohners der Zufahrtsstraße zu dem Industriepark zielte darauf, die Ausnutzung der Baugenehmigung für das Amazon-Logistikzentrum im Bereich des Bebauungsplans Be 10 „DerIndustriePark Lippe“ bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgericht Minden eingereichte Klage vorerst gerichtlich zu verhindern. Seine Interessen seien bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans Be 10 „DerIndustriePark Lippe“ nicht hinreichend berücksichtigt worden, kritisierte der Antragsteller. Der Bebauungsplan weise weitere Mängel auf.

Verwaltungsgericht Minden weist Eilantrag zurück

Das Verwaltungsgericht Minden lehnte den Eilantrag ab. Der Mann wandte sich daraufhin an das Oberverwaltungsgericht, doch auch in der zweiten Instanz scheiterte er. Das OVG Nordrhein-Westfalen wies die Beschwerde zurück.

OVG lehnt Beschwerde ab

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts begründete die Ablehnung der Beschwerde damit, dass Verfahrensfehler, die einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung begründen, nicht offensichtlich seien. "Es sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte erkennbar, dass das Vorhaben zu Belastungen führt, die dem Antragsteller nach Maßgabe des sogenannten Rücksichtnahmegebots in den gegebenen Grundstücksverhältnissen nicht zumutbar sind" heißt es in der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts.

Lärmbelästigung befürchtet

Die Baugenehmigung trägt nach Ansicht der Richter den Lärmschutzinteressen des Antragstellers voraussichtlich hinreichend Rechnung. Der Antragsteller könne Lärmschutz nur vergleichbar einer Wohnnutzung in einem Dorf- oder Mischgebiet beanspruchen, so das Gericht. Die schalltechnische Untersuchung weise bei summarischer Bewertung voraussichtlich keine relevanten Fehler auf; es verbleiben allenfalls lärmtechnische Detailfragen, die gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sind, erklärten die Richter.

Standsicherheit des Hauses nicht gefährdet

Der Antragsteller kann voraussichtlich auch keine weitergehenden Maßnahmen organisatorischer Art beanspruchen, um die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs zu minimieren. Von einer nennenswerten Verschattung des Grundstücks des Antragstellers sei ebenfalls nicht auszugehen, befand das Gericht. Und es fehlten tragfähige Hinweise auf eine Gefährdung der Standsicherheit.

Der Beschluss kann nicht angefochten werden.

Aktenzeichen: 2 B 674/23 (I. Instanz: VG Minden 9 L 828/22)

Weitere Hinweise des OVG:

Die Klage des Antragstellers ist noch in I. Instanz beim Verwaltungsgericht Minden anhängig (Aktenzeichen: 9 K 2278/23). Der Bebauungsplan Be 10 „DerIndustriePark Lippe“ der Stadt Horn-Bad Meinberg ist Gegenstand von Normenkontrollanträgen, die der Antragsteller und der nordrhein-westfälische Landesverband des BUND beim Oberverwaltungsgericht gestellt haben (Aktenzeichen: 2 D 142/22.NE und 2 D 37/23.NE). Eine Entscheidung über die Anträge steht noch aus.