Wichtige Änderungen für Kommunen bei der Mitteilungsverordnung - unser Experte klärt auf
Wichtige Änderungen für Kommunen bei der Mitteilungsverordnung - unser Experte klärt auf
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Rechtsänderung zum Jahreswechsel

Wichtige Änderungen zum Thema Mitteilungsverordnung

Ab dem 1. Januar 2025 treten zahlreiche Änderungen der Mitteilungsverordnung in Kraft. Danach müssen sämtliche Mitteilungen nach der Mitteilungsverordnung in elektronischer Form an die Finanzbehörden übermitteln werden.

Bisher sah die Mitteilungsverordnung eine elektronische Übermittlung bis Ende Februar 2025 für mitteilungspflichtige Sachverhalte des Jahres 2024 vor. Diese Frist wurde Ende 2024 durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung verlängert und auf den 02. März 2026 verschoben. Sofern die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Mitteilungen für die Jahre 2024 und 2025 bei der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Stichtag noch nicht vorliegen, kann die Frist auf Antrag bis höchstens 01. März 2027 verlängert werden.

Außerdem wird die bisherige Bagatellgrenze für an denselben Empfänger geleistete Zahlungen im Kalenderjahr von 1.500 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Zudem entfällt die Ausnahme von der Bagatellgrenze für wiederkehrende Zahlungen. Diese Neuregelungen sollen die Anwendung durch die mitteilungspflichtigen Stellen erleichtern. Ob das tatsächlich der Fall ist, darf bezweifelt werden, weil die Über- oder Unterschreitung der Bagatellgrenze überwacht werden muss und dazu im laufenden Buchungsbetrieb dem Grunde nach mitteilungspflichtige Sachverhalte zunächst identifiziert und nachgehalten werden müssen.

Achtung bei der Mitteilungsverordnung für Zahlungen an Privatpersonen 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass für mitteilungspflichtige Zahlungen an Privatpersonen bereits ab dem Jahr 2024 die Erhebung der Steueridentifikationsnummer sowie das Geburtsdatum erforderlich werden, weil ansonsten keine elektronische Übermittlung an die Finanzbehörden in den Folgejahren möglich ist. Dabei steht die Datenerhebung bei dem Zahlungsempfänger im Vordergrund. Nur subsidär darf eine Abfrage der Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Folglich wurde zwar die Frist für die elektronische Übermittlung verlängert, nicht aber die Erhebung und Nachhaltung der dafür erforderlichen Daten. Der Handlungsdruck in den Kommunalverwaltungen ist insofern nur geringfügig gesunken.

Mitteilungsverordnung

Ende des Jahres haben wir im Rahmen unserer Webinar-Reihe "Faszination Kommune" bereits in zwei Webinaren ausführlich erläutert, wie die Zuständigen Mitarbeiter in den Kommunen mit der neuen Mitteilungsverordnung in der Praxis umgehen können. Beide Webinare waren komplett ausgebucht, weshalb wir Ihnen nun noch einen Ausweichtermin am 27. Januar anbieten. Anmelden können Sie sich unter diesem Link: 

https://us02web.zoom.us/webinar/register/4117295308051/WN_42mNOnrtR8yOXACrHD0_Kw#/registration