Ländlicher Raum
Rund-um-die-Uhr-Dorfladen durch neues Ladenschlussgesetz gesichert
Der Streit währte lange zwischen den Betreibern von Verkaufsstellen, die auch am Wochenende geöffnet sein sollen, und dem Bund, der das untersagte. Bürgermeister kritisierten scharf, dass die Dorfläden, in denen rund um die Uhr eingekauft werden kann, plötzlich an Sonn- und Feiertagen schließen sollten. Kaum hatte im bayerischen Pettstadt eine Lebensmittelkette ihre erste Rund-um-die-Uhr-Einkaufsbox deutschlandweit eröffnet, gab es Ärger. Das zuständige Ministerium in Bayern verwies auf einen Beschluss des Bundeskabinetts, wonach digitale Kleinsupermärkte an den Sonntagen nicht öffnen dürfen. Und der Bund verwies zurück auf die Landesregierung. Sie müsse eine Sonderregelung schaffen.
Rund-um-die Uhr-Einkaufsläden - Streit entschieden
Das vom Kabinett beschlossene, neue Ladenschlussgesetz sieht vor, dass die Läden ohne Verkaufspersonal künftig durchgehend betrieben werden dürfen. Möglich wird das durch eine Ausnahmeregelung. "An Sonn- und Feiertagen dürfen die digitalen Kleinstsupermärkte nun öffnen", so die Landesregierung. "Den zeitlichen Rahmen gibt die jeweilige Gemeinde vor." Eine Sortiments-Beschränkung sei gegenüber dem üblichen Warenangebot von Supermärkten nicht vorgesehen. Ein solcher Supermarkt darf nicht mehr als 150 Quadratmeter groß sein.
Was sieht das geplante neue bayerische Ladenschlussgesetz noch vor?
- Neu ist neben der Rund- um- die-Uhr-Erlaubnis auch am Wochenende für digitale Kleinstsupermärkte die Möglichkeit, pro Jahr bis zu acht längere anlasslose Einkaufsnächte von Montag bis Samstag bis 24 Uhr abzuhalten. Bislang war es maximal einmal jährlich im Kerngebiet einer Gemeinde bei einer Veranstaltung möglich. Und: Künftig bedarf es keiner Genehmigung durch die Bezirksregierungen mehr.
- An den streng gehandhabten allgemeinen Öffnungszeiten der Geschäfte werktags von 6 bis 20 Uhr ändert sich nichts.
- Weiterhin erlaubt sind bis zu vier verkaufsoffene Sonn- oder Feiertage pro Jahr aus einem bestimmten Anlass. Die Kommunen können die Termine selbst festlegen.
- Der Sonn- und Feiertagsverkauf in Tourismusorten an bis zu 40 Tagen im Jahr ist weiterhin gestattet. Voraussetzung dafür: ein bezirksbezogenes Warensortiment sowie touristisch relevante Warengruppen und Lebensmittel, die zum sofortigen Verzehr geeignet sind. In diese Kategorie fallen laut Landesregierung derzeit etwa 500 der 2.056 bayerischen Gemeinden. Durch konkretisierte Kriterien sollten künftig im Wesentlichen die bisherigen Ausflugs- und Wallfahrtsorte ihren Status beibehalten können.
- Verkaufsstellen an Fernbusterminals werden den internationalen Verkehrsflughäfen und Personenbahnhöfen bei den Öffnungszeiten gleichgestellt. Sie sind bislang nicht gesondert im Gesetz erfasst.
Das Bayerische Gesetz über den Ladenschluss wird das Bundesladenschlussgesetz von 1956 ersetzen. Der Landtag muss noch darüber entscheiden.
Mehr Infos zum beschlossenen Ladenschlussgesetz und den Neuregelungen.
Was sind Kleinstsupermärkte ohne Personal?