Sylt Haus in der Strandnähe
Sylt - viele haben auf der Insel in Schleswig-Holstein ihren Zweitwohnsitz.
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Neuer Corona-Beschluss

Beherbergungsverbot: Was passiert mit dem Zweitwohnsitz?

Bund und Länder haben ein Beherbergungsverbot für Urlauber aus inländischen Corona-Risikengebieten beschlossen. Was bedeutet dieser aktuelle Beschluss für Besitzer eines Zweitwohnsitzes? Im Frühjahr war in der Corona-Krise ein heftiger Streit entbrannt, nachdem Zweitwohnbesitzer in einigen Regionen nicht mehr zu ihrer Zweitwohnung reisen durften. Dieser Streit beschäftigte sogar die Justiz.

Aktualisiert am 15. Oktober 2020

Bei einer Schaltkonferenz der Chefs der Staatskanzleien der Länder mit Kanzleramtschef Helge Braun Anfang Oktober war  mehrheitlich beschlossen worden, dass es ein Beherbergungsverbot für Urlauber aus zuvor definierten Corona-Risikogebieten geben soll. Die Länder sollen dafür sorgen, dass Reisende aus einem besonders betroffenen Gebiet, in dem die Zahl der Neuinfektionen nach den Daten des Robert-Koch-Instituts (RKI) innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner über 50 liegt, nur noch mit einem negativen Corona-Tests in einem Beherbergungsbetrieb übernachten dürfen. Das Testergebnis darf höchstens 48 Stunden "alt" sein. Nach massiver Kritik an dieser Entscheidung berieten die  Länderchefs mit Bundeskanzlerin Angela Merkel  am 14. Oktober erneut. Es kam zu keiner Einigung über das umstrittene Beherbergungsverbot.

Doch was bedeutet das für den Zweitwohnsitz?

 Der also in den meisten Bundesländern immer noch geltende Beschluss, auf den sich Anfang Oktober  elf von 16 Bundesländern geeinigt haben, greift in die Urlaubspläne der Deutschen ein. Doch was sind die Folgen für Zweitwohnungsbesitzer?  Viele fragen sich: Müssen sie sich jetzt jedes Mal testen lassen, wenn sie aus einem Risikogebiet an den Zweitwohnsitz in einem anderen Bundesland reisen möchten? Zunächst blieb noch offen, wie weit sich die neuen Corona-Regelungen auf Personen mit einem Zweitwohnsitz auswirken werden. In Brandenburg zum Beispiel dürfen Urlauber aus Corona-Hotspots nicht nur in Hotels und Pensionen, sondern auch in Ferienwohnungen nicht übernachten, wenn sie aus einem Risikogebiet anreisen.

Schleswig-Holstein: Aktuelle Verordnung zum Zweitwohnsitz

Bislang waren Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz in die Kritik geraten, weil sie Quarantäneauflagen für Reisende aus Corona-Risikogebieten verfügt hatten. "Entscheidend ist derzeit der Aufenthaltsort in einem Risikogebiet vor Einreise nach Schleswig-Holstein", sagte dazu damals ein Sprecher des Sozialministeriums in Schleswig-Holstein auf Anfrage von KOMMUNAL. Er betonte gleichzeitig: "Die aktuelle Verordnung unterscheidet an dieser Stelle nicht zwischen Erst- und Zweitwohnsitz." Sollte jemand am Tag der Einreise aus einem Gebiet anreisen, das auf den Seiten von Schleswig-Holstein als Risikogebiet ausgewiesen ist, müsse derjenige oder diejenige in Quarantäne. "Einreisen dürfen sie, es besteht kein Einreiseverbot", betonte er. 

Die dortige Landesregierung hat sich inzwischen entschlossen, dass in Schleswig-Holstein die Quarantänepflicht für Reisende aus innerdeutschen Corona-Hotspots entfällt. Wer in einem Hotel oder einer Ferienwohnung aus einem Risikogebiet übernachten will, muss beim Check-In einen negativen Corona-Test vorlegen.

Auf Anfrage von KOMMUNAL erklärte der Ministeriumssprecher, dass Zweitwohnbesitzer von dem neuen Beherbergungsverbot nicht betroffen seien. "Die Diskussion um die Zweitwohnungen ist zu Beginn der Pandemie aufgekommen, als es um einen generellen Lockdown ging", sagte er. "Damals waren Zweitwohnungsbesitzer der Meinung, dass ihnen der Zugang nicht verwehrt werden kann. Es handelt sich bei dem ab Freitag gültigen Regelungen aber um ein touristisches Beherbergungsverbot. Das kann nicht für die eigene Wohnung gelten."

Rheinland-Pfalz: Quarantäne ohne Test auch für Anreisende zum Zweitwohnsitz

In Rheinland-Pfalz gelten offenbar andere Regelungen für Zweitwohnbesitzer: Bereits seit Juni gilt dort: Personen, die aus einem Risikogebiet im Ausland oder aus einem Corona Hot-Spot im Inland nach Rheinland-Pfalz reisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben.

Innerhalb Deutschlands waren davon damals die Landkreise Gütersloh und Warendorf betroffen. Dann waren mehrere Berliner Bezirke neu als Risikogebiet ausgewiesen. Berlin konnte sich nicht damit durchsetzen, dass die Infektionszahlen in der gesamten Stadt und nicht in den einzelnen Bezirken berücksichtigt werden. Inzwischen hat Berlin als ganze Stadt den Wert für ein Corona-Risikogebiet überschritten.

"Von der Quarantäne-Pflicht ausgenommen sind Personen, die nach Rheinland-Pfalz einreisen und einen negativen PCR-Test vorweisen können, der nicht älter als 48 Stunden ist", betonte  jetzt am Freitag ein Sprecher des Corona-Kommunikationstabs der Landesregierung auf Nachfrage von KOMMUNAL. "Gleiches gilt für Zweitwohnsitzinhaber, denn es geht ja um den Akt der Einreise nach RLP aus einem Risikogebiet." Er sorgte damit für Klarheit. Das bedeutet also, dass sich Zweitwohnbesitzer, die in ihre Ferienwohnung fahren wollen und aus einem Corona-belasteten Gebiet kommen, vorher testen lassen müssen.

Quarantäne nicht für Berufspendler

Die  Regelung in Rheinland-Pfalz betrifft laut eines Sprechers des Corona-Krisenstabs im Kern den Urlaubsverkehr zu Zeiten einer Pandemie. Ausgenommen von den Quarantäneregeln sind bislang Berufspendler, Familien mit geteiltem Sorgerecht, der Besuch des nicht im eigenen Hausstand wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen sowie Gründe, die in Ausbildung oder Studium liegen. Nicht in Quarantäne müsse in Rheinland-Pfalz derzeit, wer einen maximal 48 Stunden alten negativen Corona-Test vorweisen kann. Auch nicht, wenn er in Rheinland-Pfalz lebt und sich weniger als 72 Stunden im Risikogebiet aufgehalten hat.

Bundeseinheitliche Corona-Reiseregeln angestrebt

"Im Sinne der Nachvollziehbarkeit und der Verständlichkeit dieser Regelungen streben wir einen bundeseinheitlichen Rahmen an", sagte der Sprecher. "Wir werben dafür, dass auch in anderen Bundesländern Risikogebiete im Ausland genauso behandelt werden, wie Corona Hot-Spots innerhalb von Deutschland", betonte er auf Anfrage von KOMMUNAL.  "Die weiteren Test- und Quarantäneregelungen für Rückkehrer aus Risikogebieten werden wir anpassen, sobald die Musterverordnung des Bundes vorliegt", kündigte der Sprecher an.

"Der Landesregierung war und ist es wichtig, eine Lösung zu finden, die dafür sorgt, dass Urlaub in Rheinland-Pfalz sicher bleibt und in Hotels und Pensionen auch handhabbar ist", machte der Ministeriumssprecher vor der Telefonkonferenz der Länder und des Bundes deutlich.

Seit 3. Oktober muss nach Inkrafttreten der 3. Änderungsverordnung nun ebenfalls zusätzlich nicht in Quarantäne, wer aus einem Risikogebiet nach Rheinland-Pfalz einreist und sich hier maximal 24 Stunden aufhält. Bei der Definition eines Risikogebiets orientiere sich das Land an der Liste des Robert-Koch-Instituts, bei der Definition einer Risikoregion innerhalb von Deutschland am Beschluss der Regierungschefs der Länder mit dem Bund vom 6. Mai.  Danach soll mit Beschränkungen reagiert werden.

Rheinland-Pfalz wartet mit Beherbergungsverbot ab

Inzwischen kündigte Ministerpräsidentin Malu Dreyer an, dass Rheinland-Pfalz das geplante Beherbergungsverbot aussetze. Es werde nicht wie geplant diesen Dienstag in Kraft treten, da die bundesweite Debatte "extrem virulent" sei, sagte sie in Mainz nach einem Treffen der Beratung zwischen Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Länderchefs kam allerdings keine Einigung zum Beherbergungsverbot zusammen.

Gerichte kippen Berherbergungsverbot

Inzwischen haben Gerichte die Regelungen dazu in Niedersachsen und Baden-Württemberg gekippt. In Baden-Württemberg gilt dies zunächst vorläufig, da Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichtes eingelegt werden können.In Niedersachsen, zu dem die Lüneburger Heide gehört, aber auch Inseln wie Borkum, galt das Beherbergungsverbot bislang nicht für Tagestouristen, Dienst- oder Berufsreisen oder Eigentümer von Ferienwohnungen oder -häusern. Die dortige Verordnung finden Sie hier.

Mecklenburg-Vorpommern hält an Quarantäne fest

Mecklenburg-Vorpommern will  bislang an der Quarantänepflicht für Besucher aus Risikogebieten festhalten. Gefordert wird dort nicht nur ein Attest mit negativem Corona-Ergebnis der vergangenen 48 Stunden. Es besteht zudem die Verpflichtung, sich unverzüglich für 14 Tage häuslich abzusondern.  Tagestouristen  aus Risikogebieten dürfen ohne Attest nicht nach Mecklenburg-Vorpommern kommen oder sie begeben sich dort für 14 Tage in Quarantäne.  Die Quarantäne könne durch das zuständige Gesundheitsamt verkürzt werden, wenn ein weiterer Test nach fünf bis sieben Tagen negativ ist. Inzwischen hat die Landesregierung in der Verordnung Ausnahmen bei der Quarantänepflicht festgelegt.  Darin werden nicht nur Besuche von Familienmitgliedern aufgeführt. Auch Zweitwohnungsbesitzer mit Hauptwohnsitz in Risikogebieten dürften ohne Quarantänepflicht anreisen. Hier weitere Informationen. Sachsen kündigte inzwischen an, das Beherbergungsverbot aufzuheben.

Bayerns Ministerpräsident hält zunächst an Beherbergungsverbot fest

Als erster hatte Ministerpräsident Markus Söder angekündigt, in Bayern dürften Reisende aus Berliner Bezirken mit mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nicht mehr in den Hotels und Gaststätten des Freistaates übernachten. Nur wer einen negativen Corona-Test vorweisen kann, dürfe weiterhin auch in bayerischen Hotels übernachten. Hier geht es zu den weiteren Informationen.

Vom Beherbergungsverbot ausgenommen sind laut Söder private Übernachtungen. Damit dürfte es auch kein Problem sein, so ergab die Recherche von KOMMUNAL, ohne Testung die Zweitwohnung zu nutzen - auch wenn der Besitzer aus einem Corona-Risikogebiet anreist. Reisende aus bayerischen Risikoregionen dürfen  in Bayern auch ohne Test Urlaub auch im Hotel oder in einer Pension machen. Söder hält vorerst am Beherbergungsverbot fest.