Bundestag
Der Bundestag soll über den Gesetzesentwurf beraten.
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Corona-Pandemie

Corona-Regeln: Das steht im Gesetzesentwurf

SPD, Grüne und FDP haben jetzt den Entwurf für das neue Infektionsschutzgesetz und andere gesetzliche Grundlagen vorgelegt. Dies soll nach dem Ende der epidemischen Lage in Deutschland ab 25. November dafür sorgen, dass bis einschließlich 19. März nächsten Jahres weiterhin strenge Corona-Regeln durchgesetzt werden dürfen. Vorgesehen sind harte Strafen für Impfpass-Fälscher und Ärzte, die ein falsches Gesundheitszeugnis ausstellen. Hier finden Sie das Papier als PDF.

Die bisherige Regelung ermöglichte es den Ländern, die Corona-Schutzmaßnahmen bei einer konkreten Gefahr einer epidemischen Ausbreitung durch das jeweilige Landesparlament zu beschließen. Stattdessen soll nun ein neuer bundesweit einheitlicher Maßnahmenkatalog geschaffen werden  - unabhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Dies gilt bis 19. März 2022. "Der Gesetzesentwurf sei  "auf Maßnahmen beschränkt, die in der gegenwärtigen Phase der Pandemiebekämpfung sinnvoll und angemessen sein können. Die je nach der regionalen Situation in den Bundesländern differenzierte Anwendung bleibt gewährleistet", heißt es in dem Papier. Auch nach dem Ende der  epidemischen Lage sollen laut des KOMMUNAL vorliegenden Gesetzesentwurfes der Ampel-Fraktionen im Bundestag folgende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Corona-Regeln werden beibehalten

  • Ein Abstandsgebot im öffentlichen Raum, vor allem in öffentlich zugänglichen Innenräumen, anordnen zu dürfen.
  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) verpflichtend vorzuschreiben.
  •  Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen sowie daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs etwa zu Gastronomie,  Gewerbe, Veranstaltungen und Reisen.
  • Die Verpflichtung zu Hygienekonzepten.
  • Die Vorgaben zu  Personenobergrenzen bei Zusammenkünften.
  • Die Erteilung von Auflagen für die Fortführung des Betriebs von Gemeinschaftseinrichtungen, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen.
  • Die Anordnung, Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern erheben zu dürfen, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

Pflichten des Arbeitgebers in Corona-Pandemie

  • Der Arbeitgeber muss prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann, heißt es im Entwurf.
  • Arbeitgeber in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen dürfen Beschäftigtendaten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten zur Verhinderung der Infektion unabhängig vom Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in jedem Fall bis zum Ablauf des 19. März 2022 verarbeiten. 
  • Für die Arbeitgeber gilt weiterhin eine Impfunterstützungspflicht, durch die Schutzimpfungen der Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen während der Arbeitszeit ermöglicht werden. In Betrieben soll weiterhin die Impfbereitschaft durch eine Ansprache der Beschäftigten und durch eine innerbetriebliche Informationskampagne gefördert werden.
  • Betriebsärzte und überbetriebliche Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen im Betrieb anbieten, sollen vom Arbeitgeber organisatorisch und personell unterstützt werden.
  • Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz sichergestellt werden kann.

Härtefälle abmildern

  • Die bereits für das Jahr 2021 getroffenen Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld werden in das Jahr 2022 hinein verlängert, um die nach wie vor auftretenden COVID-19-bedingten Schwierigkeiten bei der Betreuung von Kindern zu mildern.
  • Zur Abwehr einer Gefahr sozialer und wirtschaftlicher Härten für besonders betroffene Gruppen wird mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sichergestellt, dass die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und für eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf notwendigen Regelungen im Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz und im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) auch nach Beendigung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und über den 31. Dezember 2021 hinaus gelten.

Impfpassfälschern drohen harte Strafen

Neu ist folgende gesetzliche Veränderung vorgesehen: Wer die Herstellung eines unrichtigen Impfausweises vorbereitet, indem er in einem Impfausweis eine nicht durchgeführte Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf derartige Weise ergänzten Blanko-Impfausweis sich oder einem anderen verschafft, anbietet, verwahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Falsche Gesundheitszeugnisse werden bestraft

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder anderer approbierter Mediziner ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch das soll gesetzlich neu geregelt werden.

Bis zur Beschlussfassung sind Anhörungen geplant. Nach dem Willen der möglichen künftigen Koalitionäre könnte der Bundestag am 18. November das Gesetz verabschieden. Danach geht es in den Bundesrat.