Windräder im Wald
Windräder im Wald - das Thüringer Waldgesetz verbietet sie.
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Entscheidung

Verfassungsgericht: Länder dürfen Windenergie im Wald nicht verbieten

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Verbot von Windenergieanlagen im Wald im Thüringer Waldgesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Eine spannende Entscheidung, die den Bau von Windkraftanlagen voranbringen kann, aber den Ländern Möglichkeiten nimmt, die Wälder durch ein pauschales Verbot zu schützen.

Rund 34 Prozent der Fläche des Freistaates Thüringen sind Waldflächen. Dort wäre also viel Platz für Windenergie-Anlagen. Das Thüringer Waldgesetz schließt dies aber aus. Dagegen haben Eigentümer von Waldgrundstücken vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Sie argumentierten, dass der Waldbestand auf ihren Grundstücken teilweise vor allem durch Schädlingsbefall erheblich geschädigt sei und deshalb gerodet werden musste. Doch auch für solche Flächen gilt das Verbot, dort Windräder aufzustellen. Die Wald-Grundstückseigentümer wollen, dass dort aber Windenergieanlagen aufgestellt und betrieben werden. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wandten sie sich gegen den Ausschluss der dafür erforderlichen Umwandlung, wie ihn der Paragraf 10, Absatz 1, Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes vorsieht. Sie sehen damit ihr Eigentumsrecht verletzt.

Kein Verbot von Windenergie-Anlagen im Wald

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun an diesem Donnerstag, 10. November, die Entscheidung veröffentlicht, wonach die Regelung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist und damit nichtig. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass das pauschale Verbot, Windenergieanlagen in Waldgebieten zu errichten, in das vom Grundgesetz geschätzte Eigentumsrecht der Waldeigentümer eingreift. "Dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil das Gesetz formell verfassungswidrig ist", so der Senat. Er stellte fest: Dem Freistaat Thüringen fehle für die angegriffene Regelung die Gesetzgebungskompetenz. Er sei dafür gar nicht zuständig, für das Bodenrecht sei vielmehr der Bund verantwortlich. 

Die Landesgesetzgeber könnten Waldgebiete aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege unter Schutz stellen, sofern diese Gebiete aufgrund ihrer ökologischen Funktion, ihrer Lage oder auch wegen ihrer Schönheit schutzwürdig und -bedürftig sind. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht ist in einem solchen Fall aber das Bodenrecht berührt. "Bodenrechtliche Bestimmungen regeln insbesondere die Koordinierung und ausgleichende Zuordnung konkurrierender Bodennutzungen und Bodenfunktionen", wird erläutert.

Bundesverband Windenergie: Ein Paukenschlag

Der Bundesverband Windenergie (BWE) hat die Entscheidung als ein wichtiges Signal für den Ausbau der Windenergie bezeichnet.  BWE-Präsident Hermann Albers sagte: „Die heutige Entscheidung der Karlsruher Richter ist ein Paukenschlag." Große Teile der Wirtschaftsforste in Deutschland seien in Folge des fortschreitenden Klimawandels in einem schlechten Zustand. Windenergieanlagen sind eine Möglichkeit, den Umbau der Forstwirtschaft zu ermöglichen. Flächen, die durch Trockenheit, Krankheit oder Schädlingsbefall stark geschädigt sind, können für die Windenergie genutzt und über die Erträge wieder aufgeforstet werden, so der Verbandspräsident.

Der Bundesverband plädiert daher dafür, Flächen in Wirtschaftsforsten zur Nutzung für die Windenergie freizugeben. "Mittels vertraglich festgelegter Wiederaufforstungsmaßnahmen kann die Windenergie einen starken Beitrag zur Steigerung der Biodiversität leisten, da Wirtschaftsforste häufig Monokulturen sind. Von den insgesamt 11,4 Millionen Hektar Waldfläche in Deutschland sind aktuell nur weniger als 0,01 Prozent für die Windenergie ausgewiesen", heißt es vom Verband.

Bis Ende 2032 sollen laut Ampelkoalition zwei Prozent der Bundesfläche für Windenergie bereit stehen. Derzeit sind es 0,8 Prozent.

Zur Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts! Hier geht es zum Beschluss.