Urne und gelbe Rosen
Eine Urne darf in Deutschland nicht mit nach Hause genommen werden.
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Beerdigung

Urnenbestattung auf eigenem Grundstück- so urteilten die Gerichte

Sich nach dem Tod auf dem eigenen Grundstück in der Urne bestatten lassen, das wollte ein Ehepaar. Es handelte sich um einen sehnlichen Wunsch - und um eine ganz spezielle Situation. Die Kommune war dagegen. So urteilten schließlich die Gerichte, die unterschiedliche Auffassungen vertraten!

Viele Menschen wollen nicht mehr traditionell bestattet werden. Immer mehr ziehen die Urnenbestattung einer Erdbestattung vor. Auch der für die letzte Ruhe gewählte Ort ist längst nicht mehr allein der Friedhof, wie alle Kommunen bestätigen können. Es gibt die Möglichkeit der Seebestattung und die anonyme Bestattung in sogenannten Friedwäldern. Wer sich dafür entscheidet, argumentiert häufig damit, dass die Hinterbliebenen dann kein Grab unterhalten und pflegen müssen.

Letzte Ruhe auf eigenem Grundstück

Ein Ehepaar in Rheinland-Pfalz hatte einen ganz besonderen Wunsch: Es wollte nach dem Tod in der Hofkapelle seine letzte Ruhe finden. Die Kapelle liegt auf der gegenüberliegenden Straßenseite des Wohnhauses auf einem Grundstück, das dem Ehepaar gehört. In der Kapelle sollte ihre Urne aufbewahrt werden. Dies untersagte ihm die zuständige Kommune, der Eifelkreis Bitburg-Prüm.

Eigene Hofkapelle als Bestattungsplatz

Dagegen klagte der Mann. Er begründete seinen Wunsch vor allem damit, dass sich die Kinder nicht um die Grabpflege auf dem örtlichen Friedhof kümmern könnten, da sie alle weggezogen sind. Zudem laufe das Nutzungsrecht an der Grabstelle auf dem Friedhof  im Jahr 2030 aus. Vor allem aber auch habe die 1912 erbaute Hofkapelle für sie eine besondere Bedeutung, da der Patenonkel des Mannes sie erbaut hat. Der Mann machte auch geltend, dass die Zeiten sich geändert hätten und inzwischen andere Bestattungsorte gewünscht würden.

Verwaltungsgericht erlaubt private Urnenbestattung

Das Verwaltungsgericht  Trier gab der Klage statt und ver­pflichtete den beklagten Eifelkreis Bitburg-Prüm, dem Kläger den privaten Bestattungsplatz für zwei Urnenbestattungen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle zu genehmigen. Gegen das Urteil ging der Landkreis dann in Berufung. Mit Erfolg: Das Ober­verwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab.

Oberverwaltungsgericht gibt Landkreis Recht

Die Begründung: Nach § 4 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Bestattungsgesetzes (BestG) könnten private Bestattungs­plätze nur angelegt werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beein­trächtigt werden. Während das Verwaltungsgericht dem Kläger Recht gab, indem es auch auf den Werte- und Bewusstseinswandel im Umgang mit dem Tod verwies und öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sah, erkannte das Oberverwaltungsgericht kein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse  an. Das OVG verwies darauf, dass es keine Ausnahme im Einzelfall geben sollte.  Es lehnte eine "großzügige Hand­habung" ab. 

Wenn auch in einzelnen Bundes­ländern wie etwa Nord­rhein-Westfalen und Bremen der Friedhofs­zwang für die Bei­setzung von Aschen­resten bereits vor geraumer Zeit gelockert worden sei, erachte es der weit überwiegende Teil weiterhin als geboten, sich vor allem aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevöl­kerungskreise  für den Friedhofszwang zu entscheiden, so die Richter. Legitime Ausnahmegründe seien hingegen atypische Gegebenheiten oder Härtefälle, in denen die Befolgung des Friedhofszwangs unzumutbar sei. Das gleich gelte, wenn es sich um eine Bestattung einzelner bedeutender Per­sönlichkeiten handele, denen durch die Errichtung einer privaten Begräbnisstätte eine besondere Ehrung zuteilwerden solle.

Urteil vom 6. Oktober 2022, Aktenzeichen: 7 A 10437/22.OVG

Hier finden Sie die detaillierte Begründung des Oberverwaltungsgerichts.