Ein Open-Air-Konzert
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Neuer Corona-Beschluss

Veranstaltungen - was ist wo erlaubt?

In Berlin sind Unternehmer und Beschäftigte in der Veranstaltungsbranche zu Tausenden auf die Straße gegangen und haben um Hilfe gebeten. Denn Großveranstaltungen sind grundsätzlich weiterhin bis mindestens 31. Dezember verboten. Konzerte und Feste sind mit wenigen Teilnehmern erlaubt. Doch in jedem Bundesland gelten andere Regeln. Es gibt einen neuen Bund-Länder-Beschluss mit Verschärfungen der Corona-Regeln zu öffentlichen und privaten Feiern. Und: Nachdem immer mehr Corona-Hotspots definiert wurden, verschärfen die Bundesländer die Vorschriften.

Aktualisiert am 15.Oktober 2020

Tausende von Unternehmern und Beschäftigten der Veranstaltungsbranche haben inzwischen in der Hauptstadt demonstriert und auf ihre katastrophale Situation aufmerksam gemacht. Sie verlangen unter dem Motto #Alarmstufe Rot finanzielle Unterstützung. So soll das Überbrückungsprogramm des Bundes ausgeweitet werden. Außerdem sollen die Konditionen und Laufzeiten von Kreditprogrammen verändert werden. Damit könnte eine Überschuldung der Unternehmen verhindert werden, so das Bündnis, das die Demonstration organisiert hat.

Großveranstaltungen bleiben verboten

Denn Großveranstaltungen sind in Deutschland wegen Corona weiterhin verboten. In einer Telefonkonferenz hatten sich Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Regierungschefs der Länder darauf geeinigt. Die bisherige Regelung wurde bis mindestens Ende des Jahres verlängert. Danach dürfen Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen nicht abgehalten werden. Ausnahmen kann es in Regionen mit wenigen Corona-Infektionen geben. Es müsse aber sichergestellt werden, dass die Teilnehmer ausschließlich aus der Region oder den umliegenden Regionen kommen, die ebenfalls nicht mit hohen Infektionsfällen zu kämpfen hat. Für private Feiern gab es keine Einigung auf eine bundesweit geltende Obergrenze für Teilnehmerzahlen. Es wird lokale Beschränkungen geben.

Bei der jüngsten Beratung am 14. Oktober verständigten sich die Länderchefs mit Bundeskanzlerin Angela Merkel angesichs steigender Corona-Infektionszahlen darauf, dass die Teilnehmerzahl von Feiern  in Hotspots bei einer Inzidenz von 35 auf 25 Teilnehmer in öffentlichen, auf 15 in privaten Räumen begrenzt werden. Auch an  anderen Veranstaltungen sollen weniger Menschen teilnehmen dürfen.

Bei mehr als 50 Ansteckungen pro 100.000 Bewohner in einer Woche sollen bei Feiern sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum nur noch zehn Teilnehmer erlaubt sein, wobei die Gäste im privaten Raum nur aus zwei Haushalten kommen dürfen. Sonstige Veranstaltungen sollen auf 100 Teilnehmer begrenzt werden. Ausnahmen kann es demnach geben, wenn mit dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept abgestimmt wird.

Bei Veranstaltungen starke Unterschiede 

Ab wann es sich allerdings um Großveranstaltungen handelt, ist nicht deutschlandweit festgeschrieben. Das bestimmen die einzelnen Länder. Die Kommunen, die für die Genehmigung und Kontrolle zuständig sind, beklagen das Durcheinander an Regeln, die sich nicht immer ganz erschließen.  "Warum etwa bei der Teilnehmerzahl in manchen Bundesländern zwischen Hochzeiten und Trauerfeiern unterschieden wird, ist nicht nachvollziehbar", kritisiert der Deutsche Städte- und Gemeindebund. "Solche Regelungen mindern leider in der Folge zum Teil die korrekte Umsetzung, aber auch das Vertrauen in die staatlichen Vorgaben."

Regeln müssen nachvollziehbar sein

Um es den Besuchern von Veranstaltungen und auch den Veranstaltern und Kommunen zu erleichtern, die Vorschriften einzuhalten, ist größtmögliche Transparenz und Nachvollziehbarkeit zentral. Es ist wichtig, dass sich der Sinn der Regeln erschließt und Grenzen nicht als willkürlich empfunden werden.

Die Kommunen dürfen hier nicht allein gelassen werden, sondern es muss Entscheidungen auf der Ebene der Länder zur Abhaltung und Kontrolle von Veranstaltungen geben. "Es braucht klare und verständliche Regelungen, die die Veranstalter vor Ort und die Kommunen dann umsetzen können", verlangt der Städte- und Gemeindebund. Bei allen Planungen muss immer klar zwischen Veranstaltungen unter freiem Himmel und solchen in geschlossenen Räumen unterschieden werden.

Kommunen kontrollieren Einhaltung der Konzepte

Dabei müssten auch die Erfahrungen der Karnevals- und Starkbierfest aus dem Frühjahr einbezogen werden, die als mögliche Hotspots für die Verbreitung des Coronavirus galten.  Erforderlich sei immer ein Hygiene- und Schutzkonzept. Haben die Behörden dies genehmigt, ist zunächst der Veranstalter in der Verantwortung, dieses Konzept auch umzusetzen. "Die kommunalen Ordnungsbehörden werden dies kontrollieren und gegebenenfalls die Veranstaltung bei groben Verstößen als ultima ratio auch beenden", macht der Städte- und Gemeindebund deutlich.

Städte- und Gemeindebund begrüßt Lockerungen

Der Städte- und Gemeindebund begrüßte im Sommer, dass Veranstaltungen grundsätzlich wieder möglich sind. Denn Dorffeste, Volksfeste und Konzerte gehören zum kulturellen Leben. Dazu kommt der wirtschaftliche Faktor:  "Die großen Demonstrationen der Schausteller kürzlich in Berlin haben noch einmal vor Augen geführt, dass die aktuelle Situation für viele Menschen existenzbedrohend ist", betont der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes, Gerd Landsberg. Die aktuellen Infektionszahlen in Deutschland zeigten, dass wir bisher auf dem richtigen Weg waren. "Nun gilt es, unter Beachtung von Abstandsregelungen, bei entsprechenden Hygienemaßnahmen und mit der Möglichkeit zur Kontaktnachverfolgung weitere Schritte in Richtung Normalität zu gehen ohne das bisher erreichte zu verspielen."

Das sind die Regeln in den Ländern für Veranstaltungen

So unterschiedlich regeln die einzelnen Bundesländern die Veranstaltungen. Das pdf ist auf der Seite des Deutschen Städte-und Gemeindebundes zu finden. KOMMUNAL hat zudem die neuesten Veränderungen zusammengetragen und hier viele davon verlinkt.

Bund und Länder hatten sich am 29. September auf neue Regeln geeinigt, die keine Lockerung bedeuten. Im Gegenteil. Für Feiern in privaten Räumen wird eine Beschränkung auf maximal 25 Teilnehmer „dringend empfohlen“. Bund und Länder haben sich am 29. September auf neue Regeln geeinigt. Sie bedeuten keine Lockerung. Im Gegenteil: Für Feiern im privaten Räumen wird eine Beschränkung auf maximal 25 Teilnehmer dringend empfohlen. Im Beschluss hieß es weiter:

In öffentlichen Räumen wird die Teilnehmerzahl auf maximal 50 Teilnehmer beschränkt. Allerdings nur dann, wenn in einem Landkreis innerhalb von sieben Tagen mehr als 35 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner auftreten. Damit ist die Zahl 35 das neue Frühwarnsystem von Bund und Ländern. Die Länder werden für private Feiern entsprechende Regelungen erlassen. Wird in einem Landkreis die 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten wird,  werden laut Beschluss weitere Maßnahmen erlassen. Dann soll die Teilnehmerzahl auf höchstens 25 Teilnehmer in öffentlichen oder angemieteten Räumen festgelegt werden. In privaten Räumen wird in diesem Fall dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 10 Teilnehmern durchzuführen. Ausnahmen können für angemeldete Feierlichkeiten mit vom Gesundheitsamt abgenommenen Hygieneplänen zugelassen werden. Eine Festlegung niedrigerer Werte beziehungsweise Inzidenzen durch ein Land oder eine Kommune bleibt unbenommen.

Baden-Württemberg:

Die Landesregierung hat am 23. Juni 2020 eine neue Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Die Neufassung gilt ab 1. Juli. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen. Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen. Ab 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt. Messen mit mehr als 500 Besucher dürfen durchgeführt werden. Am 22. September hat die Landesregierung ihre Rechtsverordngung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die Änderungen traten am 30. September in Kraft. 

Bayern:

In Bayern waren bisher Veranstaltungen für ein feststehendes Publikum, wie etwa Hochzeiten, Geburtstage, Schulabschlussfeiern oder Vereinssitzungen mit bis zu 100 Gästen in geschlossenen Räumen und 200 Gästen im Freien möglich. im Freien dürfen  inzwischen wieder mehr als 200 Personen bei Veranstaltungen zusammenkommen. Die bayerische Landesregierung hat am 8. September für die Teilnehmer aber eine Maskenpflicht angeordnet. Die Änderung trat am 9. September in Kraft. Die bisherigen Regeln finden Sie hier.

Berlin:

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 5.000 zeitgleich Anwesenden verboten.  Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind mit mehr als 1000 zeitgleich Anwesenden verboten.  Die Veranstalter müssen ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erarbeiten. Tanzveranstaltungen in geschlossenen Räumen bleiben weiterhin untersagt. An privaten Feiern dürfen jetzt in Innenräumen künftig nur mehr 25 Personen teilnehmen im Freien bis zu 50 Personen. Damit geht Berlin in diesem Punkt sehr rigide vor, nachdem in der Hauptstadt die Infektionszahlen wegen zahlreichen großen Feiern angestiegen sind. Seit 6. Oktober gilt eine neue Infektionsschutzordnung. Wer die Vorschriften nicht einhält, muss mit Bußgeldern rechnen.  Berlin führte die Sperrstunde ein: Kneipen, Restaurants, Klubs und sogenannte Spätis müssen von 23 bis 6 Uhr schließen.

Brandenburg:

Mit Inkrafttreten der Umgangsverordnung zum 15. Juni 2020 wurden sämtliche bisher geltende zahlenmäßige Begrenzungen der Teilnehmer von Veranstaltungen und Versammlungen aufgehoben. Damit besteht auch für Kulturveranstaltungen (Theater, Konzerte, Open-Air-Festivals und ähnliches) keine Limitierung der Teilnehmer mehr. Hier geht es zur Homepage des Koordinierungszentrums  Krisenmanagement Brandenburg. Weitere Informationen.

Die einzige derzeit noch geltende Begrenzung sieht die Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor, wonach keine öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen mit mehr als 1000 gleichzeitig anwesenden Personen stattfinden dürfen. Die Veranstalter müssen ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept erarbeiten. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Veranstalter aufgrund des 2 vergleichsweise höheren Infektionsrisikos zusätzlich für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft sorgen sowie die Personendaten in einer Anwesenheitsliste zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen.

Das Verbot von Großveranstaltungen wie Volksfeste, Konzerte oder Sportevents mit mehr als 1000 Personen gilt bis mindestens Ende des Jahres. In die Brandenburger Großveranstaltungsordnung wird jetzt eine Ausnahmemöglichkeit zugunsten von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1000 Anwesenden aufgenommen. Damit setzt das Land einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg um. Das zuständige Gesundheitsamt kann nun auf Antrag im Einzelfall ausnahen für Autokinos, Autokonzerte und vergleichbare Veranstaltungen zulassen.

Niedersachsen

In Niedersachsen sind bis einschließlich 31. Oktober Zusammenkünfte mit  1000 und mehr Menschen verboten. In Grundsätzlich dürfen keine Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals oder Dorf-, Stadt-, Straßen- oder Schützenfeste stattfinden. Die Corona-Verordnung vom Juli wurde am 12. September verlängert und ist hier zu lesen. In Innenräumen dürfen danach bis zu 500 Besucher zusammenkommen.

Bremen:

Laut der Zehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zehnte Coronaverordnung) vom 1. Juli 2020 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit bis 250 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird. Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte unter freiem Himmel sind mit bis zu 400 gleichzeitig anwesenden Personen erlaubt, soweit zwischen den Besucherinnen und Besuchern ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird. Auch hier muss ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegen und weitere Auflagen erfüllt werden.Verboten bleiben mindestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und ähnliche Ansammlungen von Menschen mit 1 000 oder mehr Teilnehmenden, Zuschauenden und Zuhörenden.

Hamburg:

Die Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 der Freien und Hansestadt Hamburg vom 26. Mai, gültig ab dem 01.07.2020 (bis zum 31.08.2020), definiert Großveranstaltungen als Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmenden - diese Art der Veranstaltung ist aktuell untersagt. Darüber hinaus sollen Großveranstaltungen, bei denen eine Kontaktverfolgung und die Einhaltung von Hygieneregelungen nicht möglich ist, mindestens bis zum 31. Oktober 2020 nicht stattfinden. Der Senat hatte am 25. August beschlossen, die Hamburger Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus bis 30. November 2020  bis auf wenige Anpassungen zu verlängern. Bei Veranstaltungen mit über 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern sind im Schutzkonzept die Anordnung der festen Sitzplätze, der Zugang und Abgang des Publikums, die Belüftung, die sanitären Einrichtungen sowie die allgemeinen hygienischen Vorkehrungen detailliert darzulegen.Veranstaltungen ohne feste Sitzplätze sind im Freien mit bis zu 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Erfolgt während der Veranstaltung oder in den Pausen ein Alkoholausschank, reduziert sich die Anzahl der zulässigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils um die Hälfte. In geschlossenen Räumen darf die Anzahl der auf der Veranstaltungsfläche anwesenden Personen eine Person je zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche nicht überschreiten.

Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen sind im Freien mit bis zu 1000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern und in geschlossenen Räumen mit bis zu 650 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Veranstaltungen im Stadion sind ab 10. September mit mehr als 1000 Menschen erlaubt. Sie müssen aber über mindestens 10.000 Plätze verfügen und dürfen kein festes Dach haben. Außerdem muss die Veranstaltung von herausragender Bedeutung für Deutschland sein. Der Senat hatte am 25. August beschlossen, die Hamburger Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus bis 30. November 2020 zu verlängern.

Hessen:

Im Bereich der Kontakt- und Betriebsbeschränkungen gilt ab dem 6. Juli, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden muss. Als Richtgröße sollen für jede Person drei Quadratmeter zur Verfügung stehen. Davon kann beispielsweise in Theatern und Kinos abgewichen werden, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, das Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer Alltagsmaske vorsieht. Auch der Besuch von Sportveranstaltungen und -wettkämpfen ist unter Einhaltung der Drei-Quadratmeter-Regel und eines Hygienekonzeptes wieder möglich. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei denen Zuschauerplätze eingenommen werden, sollen die Sitzplätze personalisiert vergeben werden, um eine Rückverfolgung im Fall einer Infektion zu ermöglichen. Veranstaltungen mit mehr als 250 Besucherinnen und Besuchern müssen weiterhin vom Gesundheitsamt genehmigt werden. Öffentliche Tanzveranstaltungen bleiben verboten. Die Details.

Mecklenburg-Vorpommern:

Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen, Ansammlungen und Versammlungen sind grundsätzlich untersagt. Dies gilt bis 31.Oktober insbesondere für Großveranstaltungen. Volksfeste, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen-, Wein- und Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen sind verboten. Eine Ausnahme davon gilt unter anderem für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, an denen maximal 200 Personen teilnehmen sowie für Veranstaltungen unter freiem Himmel, an denen maximal 500 Personen teilnehmen.

Die Gesundheitsbehörde kann Ausnahmegenehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 400 Personen und im Freien mit maximal 1000 Personen erteilen.Der für die Veranstaltung Verantwortliche hat sicherzustellen, dass der Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Personen gesichert ist, für jeden Teilnehmenden ein Sitzplatz vorhanden ist und die hygienischen Anforderungen beachtet werden. Ferner muss der Veranstalter allen teilnehmenden Personen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfehlen. Der Veranstalter oder die Veranstalterin muss die anwesenden Personen in einer Anwesenheitsliste erfassen.

Nordrhein-Westfalen:

Große Fest- und Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt. Messen und Kongresse können mit besonderen Schutz- und Hygienekonzepten durchgeführt werden. Bei Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen und festen Sitzplätzen kann bei Nachweis der Nachverfolgbarkeit vom Mindestabstand 1,5 m abgewichen werden. Konzerte und Aufführungen mit mehr als 300 Zuschauern sind auf der Grundlage eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes zulässig. Nordrhein-Westfalen will aufgrund steigender Coronainfektionen die Teilnehmerzahl bei privaten Feiern außerhalb von Privatwohnungen landesweit auf 50 Menschen begrenzen. Dies kündigte Ministerpräsident Armin Laschet am 11. Oktober nach einer Sondersitzung des Landeskabinetts an. Das gilt künftig, wenn mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner festgestellt werden.  Alle Freiluft-Großveranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmern und mit mehr als 250 Teilnehmern in Innenräumen sind somit in Corona-Hotspots untersagt. Mehr Informationen.

Saarland:

Im Freien dürfen an Veranstaltungen bis zu 900 Menschen teilnehmen, wenn die Kontaktdaten erfasst werden und der Abstand eingehalten werden kann. In geschlossenen Räumen dürfen Veranstaltungen mit bis zu 450 Teilnehmern abgehalten werden. Wegen der steigenden Infektionszahlen hat der Ministerrat den Stufenplan für weitere Lockerungen außer Kraft gesetzt. Hier die aktuelle Lage.

Sachsen:

Großveranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von mehr als 1000 Personen waren bis zum 31. August 2020 untersagt. Inzwischen sind wieder mehr als 1000 Besucher erlaubt. Das gilt aber nur, wenn die Zahl der Neuinfektionen in de Region 20 pro 100.000 Teilnehmer nicht übersteigt. Bis zu 1000 Personen dürfen beim Breiten- und Freizeitsport zuschauen, allerdings unter Auflagen.

Sachsen-Anhalt:

In Sachsen-Anhalt dürfen laut Verordnung vom 2. Juli. bis zum 31. Oktober keine Großveranstaltungen stattfinden. Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 Personen und Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 1.000 Personen können unter besonderen Auflagen durchgeführt werden. Ab 17. September sollen Veranstaltungen auch mit mehr als 1000 Personen erlaubt sein, sie müssen aber zuvor aber von den Kommunen und von Ministerien genehmigt werden.

Rheinland-Pfalz:

Veranstaltungen im Freien mit bis zu 350 gleichzeitig anwesenden Personen sind unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen zulässig. An Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen hcöchstens  250 Besucher teilnehmen, bei Außenveranstaltungen dürfen es 500 Besucher sein. Hier die gesetzliche Grundlage! Stadien und Hallen dürfen nach der veränderten Corona-Verordnung bis zu 20 Prozent ihrer jeweiligen Kapazität mit Zuschauern besetzt werden. In ein Stadion mit 30.000 festen Plätzen dürfen also bis zu 6.000 Zuschauer. Dieser Ausnahmeregelung müssen die zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltungen zustimmen.

Schleswig-Holstein:

In Schleswig-Holstein sind laut Verordnung Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen untersagt. Im Freien dürfen ab Montag, 20. Juli, Events bis zu 500 Teilnehmern wieder stattfinden.

Thüringen:

In Thüringen waren bis zum Ablauf des 31. August 2020  Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind vorerst grundsätzlich verboten. Inzwischen sind sie wieder erlaubt, aber nur mit Zustimmung der Gesundheitsbehörde.