Hybridsitzungen sind in Bayern jetzt dauerhaft erlaubt - ein Gesetz macht möglich
Hybridsitzungen sind in Bayern jetzt dauerhaft erlaubt - ein Gesetz macht möglich
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Gesetz in Bayern

Digitale Ratssitzung: Hybridsitzungen ab sofort erlaubt

Hybridsitzungen haben sich in der Corona-Krise in vielen Bundesländern als gute Alternative erwiesen. Trotz anfänglicher Bedenken melden uns die meisten Kommunen, die es ausprobiert haben, sehr gute Erfolge zurück. Auch in Bayern war die Skepsis groß, wenn Gemeinderäte nicht vor Ort sind. Jetzt hat der Landtag aber für diese Art der Sitzungen auch langfristig Grünes Licht gegeben.

Das Wort Hybridsitzung ist wieder so eine Schöpfung, von der viele wohl erst in dieser Corona-Krise erstmals gehört haben. Früher hätte man von Präszensitzung oder von digitaler Sitzung gesprochen, wenn es um die Sitzung des Stadtrates geht. Aber das trifft es eben beides nicht. Die Hybridsitzung unterscheidet sich insofern, als dass eben hybrid getagt wird - sprich: Möglich ist sowohl die Teilnahme vor Ort, also als Präsenzsitzung als auch die digitale Teilnahme von daheim. Ein Teil der Gemeindevertreter ist im Zweifel vor Ort, der Rest zu Hause. In Corona-Zeiten war das sinnvoll, damit die Zahl der Kontakte beschränkt wird. 

Die Erfahrungen in der Corona-Zeit waren mit der Durchführung solcher Hybrid-Sitzungen durchwachsen. Nur ein kleiner Teil der Kommunen hat die Möglichkeiten genutzt, die zumeist in den Notverordnungen der Länder festgehalten waren. Diejenigen, die es gewagt haben, meldeten aber nahezu durchgehend "große Erfolge". Technisch hakten viele Systeme anfangs zwar noch, es gab viel Streit um die Frage, welche Programme denn nun DSGVO-konform sind. Interessanterweise haben hier die Bundesländer beziehungsweise deren Datenschutzbeauftragten sehr unterschiedliche Einschätzungen gehabt. Während in Bayern z.b. für den Schulbetrieb MS Teams von Microsoft genutzt werden kann, haben die Datenschützer in BAden-Württemberg ZOOM für nicht dsgvo-konform erklärt, weshalb dort mit WebEx digitale Sitzungen und Hybridsitzungen laufen, obwohl das technisch für viele Probleme sorgte, während in Brandenburg ZOOM gar kein Problem darstellt und übrigens technisch bisher noch von keiner teilnehmenden Kommune Probleme gemeldet wurden. 

Warum in Bayern der Vorsitzende an den Hybridsitzungen nicht teilnehmen darf

Der bayerische Landtag hat nun den Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalrechts beschlossen. Damit dürften Gemeinderäte künftig als Hybdriditzungen tagen. Das Gesetz tritt zum 17. März, also in wenigen Tagen in Kraft.

Voraussetzung: Die Kommunen übernehmen die rechtlichen Möglichkeiten in ihre jeweilige Hauptsatzung. Denn das Landesgesetz schafft hier nur den Rahmen. Ob die kommunalen Gremien das nutzen, bleibt ihnen selbst überlassen. Auch viele Einzelheiten der Nutzung - wie lange vorher anzumelden ist, was im Falle von kurzfristiger Krankheit etc. ist - wird den Kommunen überlassen. Auffallend ist aber, dass die Landesregierung betont, damit die Vereinbarkeit des kommunalen Mandats mit Familie und Beruf besser vereinbaren zu wollen. Damit ist die Diskussion, ob etwa ein Gemeinderatsmitglied hybrid teilnehmen kann, wenn er sich gerade auf Geschäftsreise befindet und physisch nicht anwesend sein könnte, geklärt. Das war immer wieder Diskussionspunkt, ob sich der Stadtrat etwa auch von den Seychellen zuschalten darf.

Eine wichtige Voraussetzung hat der Landesgesetzgeber aber geschaffen: Mindestens der Vorsitzende muss physisch im Sitzungsraum anwesend sein. Hintergrund sind lange Diskussionen über mögliche komplett digitale Sitzungen. Hier bestand rechtlich die Gefahr einer Unklarheit, wenn ein Gemeinderat die Home-Sitzung nicht durchführen kann oder will. Etwa aus technischen Gründen oder weil er es ablehnt. Dadurch, dass mindestens der Vorsitzende körperlich anwesend ist, ist gewährleistet, dass jeder Gemeinderat wählen kann, ob er ins Rathaus geht oder sich per Computer zuschaltet. Eine ähnliche Verordnung ist in Brandenburg gerade in der Umsetzung, aktuell läuft die Beteiligung der Kommunen, die Stellungnahmen abgeben konnten und deren Ergebnisse in den bisherigen Gesetzesentwurf noch eingearbeitet werden sollen, bevor er in Kürze verabschiedet wird. 

Was sich in Bayern im Kommunalrecht sonst noch ändert...

Die Hybdridistzungen haben noch einen weiteren Vorteil, der im Gesetz noch einmal unterstrichen wurde. Bürger haben somit auch weiterhin die Möglichkeit, Sitzungen vor Ort im Sitzungsraum zu verfolgen. Nach der neuen Rechtslage können künftig so genannte Ferien-Ausschüsse auch auf Ebene der Landkreise, Bezirke und Zweckverbände eingesetzt werden – der Zeitraum für die Einsetzung dieser Ausschüsse wird von aktuell sechs Wochen auf bis zu drei Monate verlängert. Außerdem können Kommunen außerhalb der Ferienzeit die den jeweiligen Vollgremien vorbehaltenen Entscheidungs-Befugnisse bis zu drei Monate auf beschließende Ausschüsse übertragen. Bürgerversammlungen sollen während der Corona-Krise weiter nicht zwingend durchgeführt werden müssen - sie sollen aber bis Ende März nächsten Jahres nachgeholt werden müssen. Ortssprecher-Wahlen, Bürger-Entscheide sowie Gemeinde- und Landkreis-Wahlen sollen in diesem Jahr als reine Briefwahlen beziehungsweise -abstimmungen erfolgen können.