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Wer ein Haus baut, kann nicht einfach drauflos bauen. Es gibt Vorschriften
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Gerichtsentscheidung

Hausbau: Was Kommunen vorschreiben dürfen

Wie weit dürfen die Behörden vorschreiben, wie ein Haus aussehen soll? Das Verwaltungsgericht Göttingen hat jetzt eine Entscheidung gefällt, die Bauwillige und Kommunen interessieren dürfte. In dem Streit um den Hausbau ging es um die Farbe der Dachziegel.

In Deutschland kann nicht jeder so bauen, wie er es gerne hätte. Die jeweiligen Gemeinden geben im Bebauungsplan oft sehr genau vor, wie das künftige Haus aussehen darf. Festgeschrieben werden kann, wie viel Abstand gehalten werden muss, wie hoch das Gebäude werden darf  oder welches Dach erlaubt ist. Ein Bauherr in Eichsfeld in Niedersachsen hat anders gebaut als erlaubt - und sollte den Zustand rückgängig machen. Er ging daraufhin juristisch gegen eine Verfügung der Bauaufsicht beim Landkreis Göttingen vor.  Das Verwaltungsgericht Göttingen hat nun eine Entscheidung getroffen. KOMMUNAL liegen die Details anonymisiert vor.

Hausbau: Welche Dachziegel sind erlaubt?

Der Fall: Das Grundstück des Klägers liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Die 1998 beschlossene Ursprungs-Satzung für den Bebauungsplan sieht vor, dass sich  "die Bebauung der gewachsenen Ortsstruktur in Form und Farben anpassen sollte, um ein harmonisches Ortsbild zu erhalten". Bei dem Streit, der schließlich vor Gericht ausgetragen wurde, geht es um die Farbe des Daches. Denn in der ursprünglichen Fassung enthielt der B-Plan für den gesamten Geltungsbereich eine örtliche Bauvorschrift zu Dachfarben, so die Darstellung des Gerichts. Als Dacheindeckung waren damit nur rote Dachpfannen/ZIegel erlaubt.  2003 wurde der Bebauungsplan zum ersten Mal geändert - von da an waren auch Dachfarben in Brauntönen und glasierte Ziegel erlaubt.

Nachbar zeigt Bauherrn an

Der Kläger hatte in den Baubeschreibungen zum Neubau des genehmigungsfreien Wohnhauses  im Jahr 2015 angeben lassen, dass sein Dach mit roten Ziegeln eingedeckt werden soll.  Das hätte den Vorgaben entsprochen. Die Bauaufsicht erfuhr aber noch im gleichen Jahr über die Anzeige eines Nachbarn, dass der Mann sein Dach stattdessen mit anthrazitfarbenen oder schwarzen Ziegeln eindecken ließ.

Nachdem die  Bauaufsicht davon erfahren hatte, gab sie dem Bauherrn auf, die Dacheindeckung seines Hauses farblich anzupassen. Die Behörde begründete dies damit, dass ein schwarzes Dach  "einen krassen Gegensatz" zu den anderen Dächern darstelle und die Grundzüge der gemeindlichen Planung berühre. Mit Ausnahme des Grundstücks des Klägers halten laut Bauaufsicht alle anderen Dacheindeckungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 die Farbvorgaben ein.  Der Landkreis drohte dem Bauherren Konsequenzen an: Für den Fall, dass er die Dachziegel nicht bis spätestens acht Wochen nach Bestandskraft des Bescheids austausche, drohe er ihm die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 5.000 Euro.

Zwangsgeld angedroht - Widerspruch eingelegt

Der Mann legte Widerspruch gegen die Verfügung ein. Die Bauaufsicht des Landkreises wies den Widerspruch zurück. Es sei auch nicht relevant, dass sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 17  Gebäude mit dunklen Dächern befänden, argumentierte sie. Dagegen klagte der Mann  im August 2019. Die örtliche Bauvorschrift über die Dacheindeckung sei rechtswidrig, weil ihr ein nachvollziehbares und geeignetes Konzept fehle, argumentierte er vor Gericht.  In unmittelbarer Umgebung gebe es eine Vielzahl von dunklen, möglicherweise schwarzen Dächern, so der Kläger. Daher sei die Annahme, die historische ortstypische Dachfarbe sei ein rotes Ziegeldach, unzutreffend und die örtliche Bauvorschrift verfehle ihr Ziel. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob der Bescheid ausreichend bestimmt sei.

Gericht entscheidet: Kommune darf bestimmen

Doch das Gericht entschied gegen den Kläger und damit für die Kommune. Das Verwaltungsgericht Göttingen kam zu dem Urteil: Die  Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Die Bauaufsichtsverfügung sei rechtmäßig.  Auf welche Weise er die Dachfarbe verändere, durch Umdecken, Umspritzen oder sonstige Techniken, bleibe dem Kläger überlassen, so das Gericht. Der finanzielle Aufwand sei ihm zumutbar.

Die Kammer lässt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zu.