Hasswelle gegen Kommunalpolitiker - neues Gesetz ist endlich in Kraft
Hasswelle gegen Kommunalpolitiker - neues Gesetz ist endlich in Kraft

Hetze gegen Kommunalpolitiker

Gesetz gegen Hasskriminalität ist in Kraft getreten - das steht drin!

Es hat ewig gedauert, musste nach Bundestag und Bundesrat noch den Vermittlungsausschuss passieren und wurde jetzt endlich vom Bundespräsidenten unterzeichnet. Das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität. Was das für Kommunalpolitiker genau bedeutet, hat Miriam Marnich vom DStGB zusammengefasst.

Das Gesetz gegen Hasskriminalität bringt zahlreiche Veränderungen. vieles davon betrifft sehr konkret Kommunalpolitiker. Welche Änderungen konkret in Kraft treten, fassen wir Ihnen hier zusammen: 

Hasskriminalität: Um diese erweiterten Tatbestände geht es 

Um eine effektive Strafverfolgung insbesondere von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund nicht nur, aber gerade auch bei Tatbegehungen im Internet und den sozialen Medien zu erreichen, werden folgende Straftatbestände erweitert und Strafandrohungen verschärft:

Besonderer Schutz gerade auch für Kommunalpolitiker vor Verleumdungen und übler Nachrede

Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) gilt künftig auf allen politischen Ebenen. Damit wird der Schutz ausdrücklich auch auf Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker ausgedehnt, wenn die Tat mit der Stellung der oder des Betroffenen im öffentlichen Leben zusammenhängt und die Tat geeignet ist, ihr oder sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.

Strafverfolgung nicht mehr nur auf Antrag der Betroffenen

In den Fällen des § 188 wird die Tat nunmehr nicht mehr nur auf Antrag der berechtigten Person, sondern auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 194 StGB).

Höheres Strafmaß für Beleidigungen (§ 185 StGB)

Wer andere im Netz beleidigt, kann künftig mit bis zu zwei statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden. Erfasst werden auch Äußerungen, die öffentlich getätigt, das heißt von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden können. Auch Äußerungen, die durch Schriften (§ 11 Absatz 3 StGB) verbreitet werden, werden erfasst. Hierunter können auch an einen bestimmten Personenkreis in geschlossenen Benutzergruppen getätigte Äußerungen fallen, jedenfalls wenn der sich Äußernde die Weiterverbreitung durch diese Personen nicht kontrollieren kann.

Bedrohungen auch mit einer Straftat, die kein Verbrechen darstellt, strafbar (§ 241 StGB)

Bislang ist nach § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen – meist die Morddrohung – strafbar. Künftig werden auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert, die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, strafbar sein. Insbesondere bei Bedrohungen mit Freiheitsberaubungen, einfacher Gewalt gegen die Kinder des Adressaten oder wertvolle Gegenstände (zum Beispiel Fahrzeuge, Immobilien) kann der individuelle Rechtsfrieden erheblich gestört werden. Der Strafrahmen wird bei Bedrohungen im Netz bei bis zu zwei Jahren – und bei der Drohung mit einem Verbrechen, die öffentlich erfolgt, bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe liegen. Bislang ist der Strafrahmen bei Bedrohungen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Schutz von Notdiensten (§ 115 StGB): Die derzeitige Gesetzeslage schützt Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes, die bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not tätig werden, gegen Gewalt oder Drohung mit Gewalt (§ 115 Absatz 3 Satz 1, § 113 StGB), sowie gegen tätliche Angriffe (§§ 115 Absatz 3 Satz 2, § 114 StGB) in gleicher Weise wie Vollstreckungsbeamte. Dieser Schutz wird nunmehr auf Personal in ärztlichen Notdiensten und in Notaufnahmen ausgedehnt.

Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)

Künftig wird auch die Billigung künftiger schwerer Taten erfasst sein, wenn diese geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies richtet sich gegen Versuche, ein Klima der Angst zu schaffen. Das öffentliche Befürworten der Äußerung, jemand gehöre „an die Wand gestellt“ ist ein Beispiel für die künftige Strafbarkeit.

Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)

Hier wird künftig auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung und von schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung umfasst sein.

Antisemitische Tatmotive werden ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe in das Strafgesetzbuch aufgenommen (§ 46 Abs. 2 StGB).

Meldepflicht sozialer Netzwerke gegenüber Zentralstelle des Bundeskriminalamtes

Es besteht nunmehr bei bestimmten strafbaren Postings nicht mehr nur eine Lösch-, sondern eine Meldepflicht sozialer Netzwerkbetreiber an die Zentralstelle des BKA. Das BKA soll die gemeldeten Inhalte auf schwere Straftatbestände prüfen. Stuft es die Meldungen als strafrechtlich relevant ein, werden die Fälle für die weitere Bearbeitung im Fall eines Ermittlungsverfahrens den Staatsanwaltschaften in den Bundesländern übermittelt.

Der Umfang der im Rahmen der Meldepflicht von den sozialen Netzwerken herauszugebenden Bestands- und Nutzerdaten, insbesondere der IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt waren, sowie die Befugnisse des BKA im weiteren Umgang und Auskunftsersuchen mit den Daten wurden nunmehr durch die Änderungen des Bestandsdatenauskunftsgesetzes neu geregelt. 

Hasskriminalität: Auch soziale Netzwerke sind nun in der Pflicht

Die Meldepflicht der sozialen Netzwerkbetreiber greift bei den nachfolgenden Straftaten:

  • Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)
  • Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)
  • Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
  • Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
  • Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)
  • Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)

Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung sind nicht von der Meldepflicht umfasst. Soziale Netzwerke sollen allerdings künftig  Nutzer darüber informieren, wie und wo sie Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen können.

Hasskriminalität: Der Schutz der Betroffenen wird verbessert 

Künftig werden von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen Betroffene leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen können und so davor geschützt sein, dass ihre Adressen weitergegeben werden. Dazu wurde § 51 des Bundesmeldegesetzes geändert. Die Meldebehörden müssen künftig berücksichtigen, ob die betroffene Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt sieht. Bei einer melderechtlichen Auskunftssperre wird (wie bisher) bei  Kandidaten auf Wahllisten nicht mehr die Wohnanschrift angegeben.