
Gerichtsentscheidung
Weitere Schulklasse? So entschied das Gericht
Der Streit um eine zusätzliche Klasse der Jahrgangsstufe 5 am Heinrich-Heine-Gymnasium in der Stadt Mettmann hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf beschäftigt. Die Kommune bekam dafür nicht die Erlaubnis der Bezirksregierung Düsseldorf - und wollte das so nicht hinnehmen. Die Stadt argumentierte, die Zahl der Schülerinnen und Schüler reiche aus, um eine weitere Klasse zu bilden. Das sah das Gericht anders und stimmte der Bezirksregierung zumindest in diesem entscheidenden Punkt zu.
Gericht: Neue Schulklassen - was zählt?
Nach den schulrechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen beträgt die Mindestgröße einer Mehrklasse für ein Gymnasium 25 Schüler und höchstens 30 Schüler in einer Klasse. An dem vierzügigen Heinrich-Heine-Gymnasium haben sich für das kommende Schuljahr 157 Kinder für die Jahrgangsstufe 5 angemeldet. Die Crux für die Stadt ist ein früherer, eigener Beschluss, den sie gefasst hatte. Denn die 157 Anmeldungen schließen 14 auswärtige Kinder ein, die ihren Wohnsitz nicht in Mettmann haben.
Früherer Beschluss der Stadt Mettmann
Nach einem Beschluss des Rates der Stadt Mettmann aus dem vergangenen Jahr, an den der Schulleiter gebunden ist, ist die Aufnahme auswärtiger Kinder abzulehnen, wenn sich an einer Schule mehr Schüler anmelden, als die gegenwärtig verfügbaren Klassen der Jahrgangsstufe 5 aufnehmen können. "Diesen Ratsbeschluss hat der Stadtrat, anders, als die Stadt Mettmann vorträgt, auch nicht inzident durch einen späteren Beschluss aus dem Jahr 2024 aufgehoben", heißt es in der Mitteilung des Gerichts.
Danach seien die 14 auswärtigen Kinder zwingend abzuziehen, sodass es bei der Anmeldung von 143 ortsansässigen Kindern an dem Heinrich-Heine-Gymnasium bleibt, befand die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts.
Diese Zahl an angemeldeten Kindern übersteige die gegenwärtige Aufnahmekapazität der Schule von 120 Kindern um 23 Kinder. Die Mindestklassengröße einer Mehrklasse für ein Gymnasium werde aber damit nicht erreicht.
Stadt Mettmann darf keine zusätzliche Klasse einrichten
Das Ergebnis: Die Stadt Mettmann darf im Herbst keine zusätzliche Klasse der Jahrgangsstufe 5 bilden. Der Eilantrag der Stadt wurde abgelehnt. Die Bezirksregierung Düsseldorf habe der Stadt Mettmann zu Recht die erforderliche Genehmigung zur Einrichtung der Mehrklasse versagt hat, da die hierzu erforderliche Schülerzahl nicht erreicht wird.
In einem Punkt gab das Gericht der Stadt recht: Die Bezirksregierung Düsseldorf durfte die Genehmigung nicht, wie geschehen, mit der Begründung versagen, die Einrichtung der Mehrklasse sei aus schulfachlicher und haushalterischer Sicht nicht sachgerecht. Die Entscheidung über die Einrichtung der Mehrklasse stehe vielmehr allein im weiten Organisationsermessen des Schulträgers, also der Stadt Mettmann, stellte die Kammer klar.
Auch ließ das Gericht das Argument der Bezirksregierung nicht gelten, dass mit der Einrichtung der Mehrklasse der Bestand der erst im Jahr 2021 eröffneten städtischen Gesamtschule gefährdet worden wäre. "Bezugspunkt für eine Bestandsgefährdung sind vorliegend einzig andere städtische Gymnasien, nicht aber andere Schulformen, wie etwa die Gesamtschule", so die Richter.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.
Aktenzeichen: 18 L 1145/24
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