Fraktionsgelder streichen - was Kommunen tun können

Fraktionsgelder streichen? - was erlaubt ist und was nicht!

24. April 2017
Der Fall Büdingen hatte bundesweit Schlagzeilen gemacht - doch was können Kommunen tun, um etwa rechtsradikalen Parteien das Fraktionsgeld zu kürzen. KOMMUNAL-Rechtstipp!

Autor: Jan Schürmann Wie kann eine Kommune Zahlungen von Fraktionsgeldern an verfassungsfeindliche Fraktionen verhindern? Ausgangspunkt dieser Debatte war in den letzten Wochen die Entscheidung der Gemeinde Büdingen. Diese hatte am 27.01.2017 eine Änderung ihrer Entschädigungssatzung dahingehend vorgenommen, dass erkennbar verfassungsfeindliche Fraktionen von der Zahlung des Sockelbetrages und weiterer Zahlungen pro Fraktionsmitglied ausgenommen wurden. Mit Bekanntmachung sollten diesen Fraktionen ab dem Februar 2017 keine Zahlungen mehr zukommen. Hiergegen richtete sich der Normenkontrollantrag der NPD. Diese ersuchte den Hessischen Verwaltungsgerichtshof die Änderung für unwirksam zu erklären. Diesem Antrag kam das erkennende Gericht nach und erklärte die Änderung der Entschädigungssatzung für unwirksam (Hessischer VGH Urt. v. 05.04.2017 8 C 459/17).

Fraktionsgelder: Es gilt das Gesetz der Gleichbehandlung

Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zutreffend feststellte, konnte die Änderung der Entschädigungssatzung keinen Bestand haben. Es liegt durch diese ein Verstoß gegen Art 3 III des Grundgesetzes vor. Die Ungleichbehandlung der Fraktionen durch diese Regelung wurde nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Die Stadt Büdingen hatte als Unterscheidungskriterium die erkennbare Verfassungsfeindlichkeit herangezogen. Dieses ist aber insoweit unzulässig, als dass es eine Diskriminierung aufgrund von politscher Anschauungen darstellt. Ein solches Vorgehen kann nicht in Einklang mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gebracht werden.

Vor allem rechtsradikalen Parteien würden einige Kommunen gerne die Fraktionsgelder streichen um ihr Gedankengut nicht auch noch finanzieren zu müssen

Darüber hinaus würde es in solchen Konstellationen dem Stadtrat einer Kommune überlassen, die Verfassungstreue einer Partei festzulegen. Diese Aufgabe kommt den Kommunen aber im demokratischen System der Bundesrepublik Deutschland nicht zu. Zwar spielen Kommunen im Kampf für die Demokratie eine entscheidene Rolle, da sie eine besondere Nähe zum Bürger aufweisen, aber die Verfassungsfeindlichkeit und ein damit möglicherweise einhergehendes Verbot muss dem Bundesverfassungsgericht obliegen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts verwiesen werden. Dieses hatte die NPD als Partei zwar als verfassungsfeindlich angesehen, ein Verbot aber wegen der fehlenden Bedeutung der Partei im politischen System abgelehnt (BVerfG Urt. v. 17.01.2017 2 BvB 1/13).

Verfassungsfeindlichkeit genügt als Argument für Streichung der Fraktionsgelder nicht

Die Verfassungsfeindlichkeit stellt daher immer ein unzulässiges Kriterium zur Einstufung von Parteien dar, solange kein Verbot durch das Bundesverfassungsgericht oder die zuständigen Behörden erfolgt ist. Diese Einschätzung ist schon deswegen sachgerecht, da es im demokratischen Diskurs auch gegenüber verfassungsfeindlichen Parteien auf kommunaler Ebene nicht ausschließlich um Verbote gehen kann. Darüber hinaus stellten die Fraktionsgelder keine direkte Finanzierung der dahinterliegenden Parteien dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um Zahlungen, welche die Arbeit in der Stadtversammlung oder dem Rat der jeweiligen Stadt dienen soll.

Fraktionsgelder kürzen: Diese Möglichkeiten haben Sie!

Wie aber kann den undemokratischen Kräften in den Kommunen begegnet werden? Hier sind verschiedene Wege denkbar. Zunächst ist dabei aber festzuhalten, dass ein Ausschluss von den Finanzströmen einer Gemeinde alleine keinen Erfolg verspricht. Nur durch politische Auseinandersetzung und Arbeit der demokratischen Kräfte in der Bevölkerung kann dieser verfassungsfeindlichen Gesinnung entgegengetreten werden. Rechtliche Wege können dabei nur eine unterstützende Rolle in den Kommunen spielen.

Jan Schürmann ist Rechtsreferendar am OLG Hamm und Mitglied der Bezirksvertretung Bottrop-Kirchhellen.

Diese bestehen aber auch nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof weiter. So muss diesem Urteil folgend für die Änderung der Entschädigungssatzung nur ein anderes Kriterium entwickelt werden. Der einfachste Weg ist dabei die Reduzierung der Zuwendungen aller Fraktionen und Mandatsträger. Hier würde durch die Gleichbehandlung aller politischen Kräfte voraussichtlich kein Verstoß gegen Art. 3 III GG vorliegen. Dass diese Lösung auch für die anderen Parteien eine Belastung darstellt, ist dabei nicht zu verschweigen. Weiteres Hindernis können dabei auch die Rahmendbedingungen für die Zuwendungen von Fraktionen darstellen, welche vom Land vorgegeben werden. Eine Abschaffung der Aufwandsentschädigungen wird insoweit seitens der Kommune nicht möglich sein. Aber auch die Zweckbestimmung der Zuwendungen kann ein Anknüpfungspunkt sein. So werden die Gelder für die Arbeit in den kommunalen Entscheidungsgremien zweckgebunden von der Stadt ausgegeben. Hier sollte durch die jeweilige Kommune eine genaue Zweckbindung vorgenommen werden. Sobald diese einer genauen Überprüfung unterliegt, wird es den verfassungsfeindlichen Fraktionen schwerfallen, die Gelder in die Parteien umzulenken. Zwar ist auch die Überwachung eine sehr aufwendige Vorgehensweise, aber diese wäre ein probates Mittel der Verhinderung einer solchen Finanzierung.