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Der kommunale Jahresabschluss - spät dran
Jährlich grüßt der Haushaltskreislauf mit seinen drei Phasen – Haushaltsplanung, Haushaltsbewirtschaftung und Jahresabschluss. Jede Phase hat ihre Herausforderung. Während viele Kommunen bereits darum kämpfen, einen von der Kommunal- bzw. Rechtsaufsicht nicht beanstandeten Haushalt aufzustellen, stellt die zeitgerechte Abgabe des Jahresabschlusses ein umso größeres Problem dar. Von außen betrachtet, spielen die Haushaltsaufstellung und der Verteilungskampf um die knappen Haushaltsmittel eine viel größere Rolle. Ob der Jahresabschluss des abgelaufenen Jahres bzw. der Vorjahre vorliegt oder nicht, geht dabei oftmals unter. Ein rechtswidriger Zustand, über den zumindest bisher oftmals zu leicht hinweggesehen wurde.
Sachsen-Anhalt: Dramatische Situation
Ein Blick nach Sachsen-Anhalt offenbart eine dramatische Situation. Der Landesrechnungshof stellte in seinem Sonderbericht 2020 fest, dass die Kommunen mit 1.412 Jahresabschlüsse seit dem Jahr 2013 im Rückstand waren. Aufgrund dessen wurden seitens des Verordnungsgebers mehrere Erleichterungen für die nachzuholenden Jahresabschlüsse zugelassen und von den üblichen Anforderungen deutlich Abstand genommen. Seitdem hat sich die Situation aber nur leicht verbessert. So weist der aktuelle Bericht des Landesrechnungshofes noch immer eine Aufholbedarf von 1.183 Jahresabschlüssen auf. Das trifft insbesondere die kreisangehörigen Kommunen, weil es der Landkreisebene gelang, 101 von 115 Jahresabschlüssen aufzustellen. Von einem „normalen“ Haushaltskreislauf kann deshalb vor allem im kreisangehörigen Raum keine Rede sein und das Licht am Ende des Tunnels ist nur vage erkennbar.
Die schuldige „Doppik“ war schnell gefunden. Erstellung der Eröffnungsbilanzen, Aufbau einer Anlagenbuchhaltung, Implementierung einer doppischen Geschäftsbuchhaltung – keine leichten Aufgaben. Zudem stellt die Reform des Umsatzsteuerrechts und die Prüfberichte der Rechnungsprüfungsämter – mit teilweise erheblichen Feststellungen – für die bereits nachgeholten Jahresabschlüsse für die vom Fachkräftemangel gebeutelten Kämmereien eine erhebliche Herausforderung dar. So ist es vielen Kommunen erst viele Jahre nach Umstieg auf die Doppik gelungen, eine Eröffnungsbilanz vorzulegen.
Kommunen rutschen in vorläufige Haushaltsführung
Der Gesetzgeber von Sachsen-Anhalt hat nunmehr eine Verschärfung für die kommunale Ebene umgesetzt. So hat die Kommunalaufsichtsbehörde beginnend mit der Haushaltssatzung 2025 die Genehmigung genehmigungsbedürftiger Teile der Haushaltssatzung so lange zurückzustellen, bis der prüffähige Jahresabschluss des Vorvorjahres dem Rechnungsprüfungsamt vorgelegt wurde. Das wird nach Einschätzung kommunaler Experten die Situation in den Kämmereien weiter verschärfen, weil die betroffenen Kommunen in eine vorläufige Haushaltsführung rutschen. Der damit verbundene erhebliche Mehraufwand betrifft in der Regel genau die Mitarbeitenden, die mit den Jahresabschlussarbeiten betraut sind.
Anforderungen an Jahresabschluss zu umfangreich
Doch wie kann der Weg zurück zum tradierten Haushaltskreislauf gelingen? Es ist schwer vorstellbar, dass es den Kommunen zum Beispiel in Sachsen-Anhalt gelingt, den Jahresabschluss bis zum 30.04. des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Zu umfangreich und komplex sind die damit verbundenen Anforderungen. Die Prüfbehörde hat hier sogar ein größeres Zeitfenster zur Prüfung als die Kämmerei zur Erstellung zur Verfügung, weil der Jahresabschluss bis zum 31.12. des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres geprüft und beschlossen sein muss.
Hier können Sie sich zu den Webinaren am 19. November anmelden:
Dienstanweisung zum Jahresabschluss – Aufbau, Inhalte und Zeitplan
Vorläufige Haushaltsführung und Nothaushaltsrecht
Das erscheint unter den gestiegenen Anforderungen im Vergleich zum kameralen Haushalt unverhältnismäßig. So haben hingegen die Kommunen in Sachsen eine Vorlagefrist des Jahresabschlusses beim Rechnungsprüfungsamt bis zum 30.06. des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres.