Ab dem 25. Mai wird die Datenschutzgrundverordnung auch angewendet - viel zu tun auch für Kommunen!

Datenschutzgrundverordnung: Tipps für Personalchefs

Die neue Datenschutzgrundverordnung wird auch in Kommunen vieles verändern! So auch im Personalbereich! KOMMUNAL mit Tipps für Verwaltungen.

Im Extremfall kann das heißen: Personalchefs müssen sogar ihre E-Mails vorzeigen.

Datenschutzgrundverordnung: Geheime Mails vom Personalchef werden öffentlich?

Das ist allerdings - zum Glück für Personalchefs - nur theoretisch möglich. Denn die DSGVO sagt aus, dass Verbraucher ein volles Auskunftsrecht über ihre persönlichen Daten haben. Konkret heißt das: Alles, was über einen Mitarbeiter gespeichert ist darf von ihm auch eingesehen werden. Dazu gehören eben theoretisch auch Mails in denen der Name des Mitarbeiters erwähnt wird. ALLERDINGS: Nur dann, wenn dadurch nicht Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt werden. Im konkreten Fall kann der Personalchef sich bei seinen Mails also auf das Datenschutzrecht als Versender berufen.

Zeiterfassung und Kameras - auch hier gilt ein Auskunftsrecht 

Die Datenschutzgrundverordnung regelt auch viele weitere Daten, also nicht nur Name, Adresse, E-Mail oder Fotos. Auf Verlangen des Arbeitnehmers müssen etwa auch Daten aus Überwachungskameras oder Türchip-Anlagen herausgerückt werden. Zudem sollten Kommunen unbedingt auf das Recht am eigenen Bild achten. Liegt keine Genehmigung des Mitarbeiters für die Veröffentlichung eines Fotos auf der städtischen Homepage vor, verstoßen Sie gegen das Gesetz. Wer also etwa seine Abteilungsleiter oder Dezernenten auf der städtischen Seite mit Bild veröffenltichen will, benötigt dafür schriftlich das Einverständnis der jeweiligen Mitarbeiter. Der Arbeitnehmer hat zudem das Recht, diese Einwilligung jederzeit zu widerrufen - sie müssen das Bild dann umgehend von der Homepage löschen.

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Datenschutzgrundverordnung: Diese Daten darf ihr Mitarbeiter verlangen

der KOMMUNAL-Tipp: Stellen Sie eine Liste zusammen, welche Daten sie über ihre Mitarbeiter gespeichert haben. Folgende Fragen könnte Ihnen ein Mitarbeiter stellen und hätte das Recht auf sofortige Herausgabe der Information:
- Welche Daten sind gespeichert (Name, Adresse, Religion, Alter, sexuelle Orientierung, Fotos, IP-Adresse, Einkommen, Gesundheitsdaten etc.)
- Woher stammen diese Daten (Erhebungsbögen, eigene Recherchen, Bewerbungen etc.)
- Wo lagern die Daten (Personalabteilung, Büro des Bürgermeisters, Personalrat etc.)
-Wie lange werden die Daten gespeichert (Löschung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach einer bestimmten Zeit, etwa bei Krankheiten)
Wenn Sie diese Fragen für jeden Mitarbeiter beantworten können, haben sie aus Sicht der Datenschutzgrundverordnung in Ihrer Kommune alles richtig gemacht! Dann sagen wir: Herzlichen Glückwunsch :-)

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