
Hilfsmaßnahmen beschlossen
Corona-Steuerhilfegesetz ist beschlossen
Das Gesetz sieht vor, den Umsatzsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19% auf 7% (ausgenommen Getränke) zu senken. Die Steuersenkung ist für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 befristet. Für die Praxis bedeutet die Steuersatzsenkung – neben den finanziellen Vorteilen – aber auch einen gewissen Umstellungsaufwand bei den elektromischen Kassensystemen. Ungeklärt ist die Behandlung von Einzweck-Gutscheinen, die bisher ausgegeben wurden und ab 1. Juli eingelöste werden. Beim Verkauf solcher Gutscheine hat der Gastronomiebetrieb bereits 19% USt an das Finanzamt abgeführt.
Corona-Steuerhilfegesetz: Stichwort Kurzarbeit
Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht außerdem eine steuerliche Besserstellung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld vor. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt werden. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, geleistet werden.
Corona-Steuerhilfegesetz: Stichwort Umsatzsteuer
Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG, der die Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR,) neu regelt, wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG). Der neue § 2b UStG trat bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft. Die meisten jPdöR hatten sich im Rahmen der bisherigen Übergangsregelung aber dafür entschieden, § 2b UStG bis 2021 nicht anzuwenden. Den Kommunen und anderen jPdöR haben damit mehr Zeit gewonnen, die erforderlichen Umstellungen anzugehen. § 2b UStG wird den steuerlich relevanten Bereich von jPdöR erheblich vergrößern. Dies wird eine Reihe von organisatorischen, prozessualen und IT-technischen Anpassungen erfordern.
Zu dem Entwurf der Bundesregierung sind auf Empfehlung des Finanzausschusses wurde das Gesetzespaket um folgende Punkte ergänzt:
Umsetzung einer unionsrechtlichen Fristverlängerung bei Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung.
Verlängerung der Anspruchsdauer in § 56 Absatz 2 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und Änderung von § 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG, sodass sichergestellt wird, dass der Anspruch auch erwerbstätigen Personen zusteht, die hilfebedürftige Menschen mit Behinderung selbst beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.
Gesetzliche Regelung der Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber bis zu 1 500 Euro.
Mehr Informationen zum Corona-Steuerhilfegesetz finden Sie hier:
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw22-de-corona-steuerhilfe-mittwoch-696028