Ampel Corona
Die Corona-Ampel steht auf Rot.
© adobeStock

Beschlüsse Bundestag, Bund, Länder

Neue Corona-Regeln: Homeoffice, Testpflichten

Die Corona-Regeln in Deutschland sollen noch drastischer ausfallen als bislang geplant. SPD, Grüne und FDP haben den Gesetzesentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes nachgeschärft. Er wurde im Bundestag mehrheitlich beschlossen. Vorgesehen sind darin eine Homeoffice-Pflicht und massive Testpflichten für Arbeitgeber und Beschäftigte - also 3-G - am Arbeitsplatz. Wer sich nicht daran hält, dem drohen empfindliche Bußgeldzahlungen. Die Ministerpräsidenten fassten bei einer Konferenz anschließend weitere Corona-Beschlüsse - etwa zur Testplicht im Bahnverkehr für Ungeimpfte.
Aktualisiert am 19. November 2021

Es war der Tag der Entscheidungen: Zuerst hat der Bundestag am Donnerstag das umstrittene veränderte Infektionsschutzgesetz beschlossen  - und dann fassten die Ministerpräsidenten in einer Video-Konferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel wichtige Beschlüsse zur Corona-Politik - mit weitreichenden Folgen vor allem für Ungeimpfte. Während im Nachbarland Österreich seit diesem Montag ein Lockdown für Ungeimpfte gilt, haben die Ampelkoalitionen in Deutschland mehrheitlich durchgesetzt, dass die epidemische Lage nationaler Tragweite zum 25. November ausläuft. Ein Signal auf dem Höhepunkt der Corona-Krise, das von der Opposition heftig kritisiert wird. 398 Abgeordnete stimmten für das Ende der Corona-Notlage, 254 votierten mit Nein, zudem gab es 36 Enthaltungen, 48 Stimmen wurden nicht abgegeben. Am Freitag stimmte der Bundesrat  dann dem veränderten Infektionsschutzgesetz trotz Kritik aus den Ländern einstimmig zu.

Homeofficepflicht geregelt

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz und anderen gesetzlichen Weichenstellungen wollen SPD, Grüne und FDP als künftige Regierungspartner rechtliche Übergangsregelungen bis  März nächsten Jahres schaffen. Sie beschlossen im Bundestag einen Katalog von Coronaschutzmaßnahmen - es wird auch von einem Instrumentenkoffer gesprochen - , der den Ländern künftig zur Verfügung stehen soll. Der Maßnahmenkatalog ermöglicht unter anderem für Ungeimpfte rigide Einschränkungen wie 2-G (Zutritt nur für Geimpfte und Genesene). Die Länder können weiterhin Kontaktbeschränkungen anordnen und auch 2-G-Regeln erlassen, um die Infektionsdynamik zu brechen.

3-G am Arbeitsplatz

In dem vom Bundestag mehrheitlich beschlossenen Gesetzesentwurf ist festgeschrieben, dass Beschäftigte bundesweit künftig am Arbeitsplatz einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen - oder sich täglich testen lassen müssen. Es gilt also bundesweit die 3-G-Regelung am Arbeitsplatz - geimpft, genesen oder getestet.  Die Einhaltung dieser 3-G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden, beschlossen die Ministerpräsidenten in der Konferenz mit der Bundeskanzlerin. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.  

 

3-G: Tägliche Tests für Ungeimpfte vor der Arbeit

Wörtlich heißt es in dem KOMMUNAL vorliegenden Entwurf:  "Als Nachweise über den Status geimpft, genesen und getestet gelten: der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen SARS-CoV2 nach jeweils gültiger Definition der Coronavirus-Impfverordnung,  der Nachweis, dass eine Infektion mit SARS-CoV2 nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder eine aktuelle Bescheinigung zu über die Durchführung eines Coronatests mit negativem Ergebnis, bei dem die Testung nicht länger als 24 h zurückliegt. Die Arbeitgeber bieten laut Bund-Länder-Beschluss weiterhin mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an.

Strafen für Beschäftigte und Arbeitgeber

Wer den Impf- oder Genesenen-Nachweis nicht vorlegt, begeht damit eine Ordnungswidrigkeit. Arbeitgebern wiederrum droht ein Bußgeld, wenn sie ihrer Kontroll- und Dokumentationspflicht nicht nachkommen. Wörtlich: "Um die möglichst flächendeckende und lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht über den Status geimpft, genesen oder getestet in den Unternehmen sicherzustellen, sind effiziente Kontrollmechanismen unabdingbar."

Angesichts der großen Anzahl der Betriebe und der begrenzten Kapazität der zuständigen Aufsichtsbehörden werden die Betriebe verpflichtet, die Nachweise über den Status geimpft, genesen oder getestet ihrer Beschäftigten zu kontrollieren. Eine sichere Kontrolle sei vor allem dann gewährleistet, wenn sie digital durch geeignete technische Lösungen (zum Beispiel die CovPass-App) erfolgt. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr die Durchführung oder Überwachung einer Testung nicht richtig dokumentiert oder  die Durchführung einer Schutzimpfung oder die Durchführung oder Überwachung einer dort genannten Testung nicht richtig bescheinigt.

Testpflicht im Öffentlichen Nahverkehr und im Fernverkehr

Im öffentlichen Nahverkehr und in Zügen des Regional- und Fernverkehrs soll zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht laut Bund-Länder-Beschluss die 3-G-Regel eingeführt. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen CoronaSchnelltest mit sich führen.  Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Der Testnachweis ist auf Verlangen vorzuzeigen. Aus Sicht der Länder stellen sich jedoch hinsichtlich der praktischen Umsetzung einer solchen Vorgabe gewichtige Fragen, ist in dem Bund-Länder-Beschluss festgehalten.

Strenge Regeln in Pflegeeinrichtungen

Zum Schutz besonders vulnerabler Personen, die in Einrichtungen betreut und versorgt werden, müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher vor dem Betreten einen Nachweis über den Status geimpft, genesen oder getestet abhängig vorlegen. Die Regelung sanktioniere das Nichtmitführen des Nachweises des Impf-/Genesenen/negativen Teststatus beim Betreten dieser Einrichtungen und Unternehmen. Die Nachweismitführungspflicht beim Betreten der Arbeitsstätte werde durch eine Bußgeldsanktionierung flankiert, sofern der Arbeitgeber seiner Kontroll- und Dokumentationspflicht für seine Beschäftigten sowie für Dritte nicht nachkommt.

Homeoffice ermöglichen

Arbeitgeber sollen dazu verpflichtet werden, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das  Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Ausnahmen sind vorgesehen, aber in engem Rahmen. "Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden", heißt es im Gesetzesentwurf. Solche betriebsbedingten Gründe könnten vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Als Beispiele werden genannt: Die mit einer Bürotätigkeit verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten oder Reparatur- und Wartungsaufgaben, Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes.

Als Gründe gegen das Homeoffice könnten hingegen technische oder organisatorische Gründe, wie fehlende IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten, nicht angeführt werden. Höchstens vorübergehend. Die Beschäftigten müssen Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen, wenn es möglich ist.

Ärzte für Corona-Impfungen gewinnen

Es besteht in den Impfzentren weiterhin erheblicher Bedarf an ärztlichem Personal. Er könne nur gedeckt werden, wenn Ärztinnen und Ärzte zusätzlich zu ihrer sonstigen Tätigkeit Dienste in den Impfzentren übernehmen und  Ärzte aus dem Ruhestand für diese Tätigkeiten gewonnen werden können. Um das weiterhin zu erleichtern, werde die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung für ärztliche Tätigkeiten in den Impfzentren im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung und den daran angegliederten mobilen Impfteams zeitlich befristet bis zum 30. April 2022 verlängert.  

Neu: Impfangebote an Kinder zwischen 5 und 11 Jahren

Neu: Bund und Länder wollen ihren Impfangebote ausweiten - über mobile Impfteams, Impfzentren, Krankenhäuser und etwa Betriebsärzte. Der Bund sagt zum die Impfzentren und andere über die Länder organisierten Impfmöglichkeiten weiter in der bisherigen Weise bis 31. Mai 2022 finanziell unterstützt, heißt es in dem KOMMUNAL vorliegenden Beschluss der Bund-Länder-Konferenz. Auch Kindern zwischen 5 und elf Jahren soll nach der Ende November bevorstehenden Zulassung des erforderlichen Impfstoffs und der Verfügbarkeit in der zweiten Dezemberhälfte eine Impfung angeboten werden.

Corona-Warn-App zur Kontaktnachverfolgung

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war vorgesehen, dass die Corona-Warn-App explizit zur Kontaktnachverfolgung genutzt werden soll. SPD, Grüne und FDP wollen aber in ihrem Änderungsantrag das Wort soll durch kann ersetzt haben. Anstelle der Verarbeitung von Kontaktdaten könne demnach die Nachverfolgung von Kontakten auch durch die Nutzung der Corona-App erfolgen. Dabei werden keine persönlichen Kontaktdaten registriert oder Ortsdaten übermittelt. Die Daten werden dezentral und pseudonym auf den Smartphones verarbeitet. Daher biete die App eine sinnvolle Alternative zur Kontaktdatenverarbeitung. Um eine Ausbreitung der Aerosole im Raum nachvollziehen zu können, wurde die App um die Event-Registrierung erweitert. Damit warnt die App auch Personen, die sich zur gleichen Zeit in einem Raum mit einer infizierten Person aufgehalten haben.  Mit der Eventregistrierung können Veranstalter, Einzelhändler sowie Privatpersonen einen QR-Code erstellen, so dass sich alle Gäste darüber einchecken können. Meldet sich später eine Person positiv getestet, können die anderen anonymisiert gewarnt werden.

Versorgungsaufschläge für Krankenhäuser

Krankenhäuser haben nach einem Rückgang der SARS-CoV-2-Infektionszahlen im Sommer 2021 und dem zwischenzeitlichen Anstieg der SARS-CoV-2-Infektionszahlen nunmehr wieder eine steigende Zahl von Patientinnen und Patienten zu behandeln, die an oder mit COVID-19 erkrankt sind. Die Krankenhäuser erhalten aus diesem Grunde bei der voll- oder teilstationären Behandlung von Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion zusätzlich einen zeitlich befristeten Versorgungsaufschlag. Der Gesetzesentwurf sieht weitere finanzielle Erleichterungen für unterschiedliche Bereiche vor.

Hier finden Sie den Beschluss für das veränderte Infektionsschutzgesetz als PDF.

Weitere Informationen zum Bundestagsbeschluss.

Der neue Bund-Länder-Beschluss zur Corona-Politik als pdf: