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Die Bestimmungen für die Abwahl von Bürgermeistern sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
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Abwahl-Verfahren

Wie werden Bürgermeister in Deutschland abgewählt?

Immer wieder gibt es Fälle, in denen Bürgermeister in Deutschland abgewählt werden. So musste beispielsweise der bisherige Oberbürgermeister von Frankfurt am Main jüngst seinen Stuhl im Rathaus räumen. Die deutschlandweite KOMMUNAL-Recherche beleuchtet die Kriterien für eine Abwahl von Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen in den einzelnen Bundesländern. Dabei zeigen sich durchaus Unterschiede. In einigen Ländern können BÜrgermeister gar nicht abgewählt werden.

Bürgermeister und Bürgermeisterinnen in Deutschland leisten Herausragendes. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass es Unzufriedenheit mit ihrer Amtsführung gibt - oder sich ein Amtsinhaber nicht amtsgemäß verhält. Wie kann ein Bürgermeister abgewählt werden? Welche Kriterien liegen dem Verfahren zugrunde, wie läuft es ab? Wird der Bürgermeister vorher angehört?  KOMMUNAL fragte bei den Innenministerien in den einzelnen Flächenländern nach. Das Ergebnis: Nicht immer können Bürgermeister direkt vom Bürger abgewählt werden, in zwei Bundesländern ist eine Abwahl gar nicht erlaubt.

Abwahl-Regeln von Bürgermeistern in Baden-Württemberg

In Baden-Württemberg ist es bislang nicht möglich, dass der einmal gewählte Bürgermeister innerhalb einer Amtszeit abgewählt wird. Das gilt selbst bei schwerem Vergehen. Die Entscheidung trifft stattdessen das Verwaltungsgericht auf Antrag der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. Die Amtszeit kann laut einer Sprecherin des baden-württembergischen Innenministeriums auf diesem Weg beendet werden, „wenn der Bürgermeister den Anforderungen seines Amts nicht gerecht wird und dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung eintreten, dass eine Weiterführung des Amts im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist und andere Maßnahmen nicht ausreichen“. Geregelt ist dies in der Gemeindeordnung, Paragraf 128.

Bayerischer Bürgermeister abwählbar?

Auch in Bayern können amtierende  Erster Bürgermeister nicht abgewählt werden  - obwohl  sie  zuvor nach dem Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz direkt von den Gemeindebürgern auf die Dauer von sechs Jahren gewählt wird. „Sie sind Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Gemeinde im Sinne des Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes“, erläuterte eine Sprecherin des bayerischen Innenministeriums auf KOMMUNAL-Anfrage.  Sie fügte erläuternd hinzu: „Das Beamtenverhältnis kann vor Ablauf der sechsjährigen Amtszeit nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe beendet werden, die im Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz in Verbindung mit dem Beamtenstatusgesetz abschließend normiert sind“. Dazu zählten Dienstunfähigkeit, Entfernung aus dem Dienst aus disziplinarrechtlichen Gründen und der Verlust der Beamtenrechte durch ein rechtskräftiges Strafurteil. Wird ein Beamter wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt, endet das Beamtenverhältnis.  Mehr Informationen.

Bayern Bürgermeister nicht abwählbar

Brandenburg: Bürgermeister kann Bürger befragen

In Brandenburg kann der Bürgermeister vor Ablauf der Amtszeit abgewählt werden, egal, ob er von den Wahlberechtigten oder von der Gemeindevertretung gewählt worden war. Er ist abgewählt, wenn eine Mehrheit der abstimmenden Personen dafür stimmt, mindestens jedoch ein Viertel davon. Der Bürgermeister könnte  aber eine neue Entscheidung über einen Bürgerentscheid herbeiführen, so eine Sprecherin des brandenburgischen Innenministerium.. Verzichtet er darauf, muss er dies innerhalb einer Woche den Vorsitzenden der Gemeindevertretung erklären. Vor einem Bürgerentscheid muss ein  Bürgerbegehren erfolgreich sein. Die Regelung, die für die Anwahl von hauptamtlichen wie ehrenamtlichen Bürgermeistern gilt,  steht im Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg. Mehr Infos.

Zweistufiges Abwahlverfahren in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz ist für die Abwahl von Bürgermeistern ein zweistufiges Verfahren vorgesehen Der hauptamtliche Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vor Ablauf seiner Amtszeit abgewählt werden. Um ein Abwahlverfahrens einzuleiten, muss ein Antrag von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder nötig. Über den Antrag wird  namentlich abgestimmt. Zwischen Antragstellung und der Beschlussfassung müssen mindestens zwei Wochen liegen. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist abgewählt, wenn darauf die Mehrheit der gültigen Stimmen entfallen – und diese Mehrheit mindestens 30 Prozent der Abwahlberechtigten beträgt.

Die Abwahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister ist in Paragraf 55 der rheinland-pfälzischen Gemeindeordnung (GemO) geregelt. Kriterien zu den Gründen sind gesetzlich nicht vorgesehen. Es gilt jedoch das Verbot der Willkür und der Verfolgung zweckwidriger Erwägungen.

Bürger können in Niedersachsen Bürgermeister abwählen

Hauptamtliche Bürgermeister können in Niedersachsen von den Bürgern abgewählt werden. Dafür ist eine Mehrheit der gültigen Stimmen Ja-Stimmen erforderlich - und mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten müssen  dafür gestimmt haben. Notwendig ist ein Antrag von mindestens drei Vierteln der Abgeordneten des Rates. Über ihn wird in einer Sitzung des Rates namentlich abgestimmt. Sie darf frühestens zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. Eine Aussprache findet nicht statt. Für den Beschluss über den Antrag, ein Verfahren einzuleiten, ist erneut eine Mehrheit von drei Vierteln der Abgeordneten des Rates erforderlich. Ein Antragsrecht der Bürgerschaft für die Abwahl besteht in Niedersachsen nicht. Die Entscheidung der Bürger über eine Abwahl muss innerhalb von vier Monaten nach der Beschlussfassung der Vertretung stattfinden, scheibt das  Niedersächsische Kommunalwahlgesetz vor.

Bei ehrenamtlichen Bürgermeistern läuft das Abwahlverfahren so: Handelt es sich um repräsentative Stellvertreter des hauptamtlichen Bürgermeisters können sie vom Rat mit der Mehrheit der Mitglieder abberufen werden.  Ein ehrenamtlicher Bürgermeister einer Samtgemeinde  kann abberufen werden, wenn der Rat der Mitgliedsgemeinde mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit dafür stimmt. Davor steht ein Antrag auf Abberufung. Hier weitere Informationen.

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Hessen: Bürger können Abwahl nicht beantragen

Um ein Abwahlverfahren gegen einen Bürgermeister einzuleiten, ist in Hessen ein Antrag erforderlich, den mindestens die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellt hat. Zudem muss der Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gefasst werden. Gut zu wissen: Die Bürger können direkt keinen Antrag stellen. Der Bürgermeister ist abgewählt bei einer Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 30 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Er gilt dann als abgewählt, wenn er innerhalb einer Woche nach dem Beschluss der Gemeindevertretung auf die Entscheidung der Bürger über die Abwahl verzichtet.

Für ehrenamtliche Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister gibt es laut hessischem Innenministerium keine abweichenden Regelungen. „Allerdings gibt es in Hessen nur sehr wenige – derzeit zwei – ehrenamtliche Bürgermeister“, so ein Sprecher.  Neben dem Abwahlentscheid gegen den Oberbürgermeister von Frankfurt am Main vom 6. November habe es 2021 eine weitere Bürgermeisterabwahl in Hessen gegeben. Weitere Informationen.

Zwei Wege zur Abwahl in Nordrhein-Westfalen

In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Wege, um ein Abwahlverfahren gegen hauptamtliche Bürgermeister einzuleiten.. Entweder auf Initiative des Rats oder der Bürgerschaft. In einem Fall ist  ein von der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellter und unterzeichneter Antrag Voraussetzung.  „Darüber wird dann ohne Aussprache namentlich im Rat abgestimmt“, sagte ein Sprecher des Landes-Innenministeriums. Für den Start eines Abwahlverfahren bedarf es einer Zwei-Drittel-Mehrheit im Rat.

Kommt die Initiative aus der Bürgerschaft, muss ein Antrag gestellt werden, der von den wahlberechtigten Bürgern der Gemeinde unterschrieben ist. Wie viele Unterschriften dafür nötig sind, hängt von der Einwohnerzahl ab. Der Antrag ist schriftlich beim Rat einzureichen. Dieser stellt dann „unverzüglich“ fest, ob der Antrag zulässig ist. Falls ja, wird das Abwahlverfahren eingeleitet. Die Abwahl muss innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung des Rats stattfinden, die Abwahl einzuleiten. Nötig ist eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten ausmacht. Der Bürgermeisterin darf der Entscheidung durch die Bürger durch eine Verzichtserklärung zuvorkommen. Mehr Infos!

Kein Bürgerentscheid zur Abwahl im Saarland

Das Abwahlverfahren für Bürgermeister ist im Saarland in Form eines mehrstufigen Verfahrens geregelt. Mindestens die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates müssen einen Antrag stellen, der dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeinderats-Mitglieder verabschiedet wird. Zwischen Antrag und Beschluss müssen mindestens zwei Wochen liegen. Über den Antrag auf ein Abwahlverfahrens ist namentlich abzustimmen.  „Das Betreiben eines Abwahlverfahrens durch Bürgerbegehren und Bürgerentscheid ist im Saarland nicht zugelassen“ so ein Sprecher des saarländischen Innenministeriums. Geregelt sei dies im Kommunalselbstverwaltungsgesetz.

Die eigentliche Abwahl führen die wahlberechtigten Bürger durch. Abgewählt ist der Bürgermeister, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen dafür stimmt, sofern die Mehrheit mindestens 30 Prozent der Abwahlberechtigten beträgt. Im Saarland gilt: Der Bürgermeister muss sich dem Abwahlverfahren durch die Bürger nicht stellen, sondern hat die Möglichkeit, innerhalb einer Woche nach dem Beschluss des Gemeinderates auf das Abwahlverfahrens zu verzichten. Diese Möglichkeit wurde 2020 im Kommunalselbstverwaltungsgesetz ergänzt.  Im Saarland gibt es nur hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, sie sind Beamte auf Zeit sind, teilte der Ministeriumssprecher mit.

Abwahl Bürgermeister Schild Symbolbild

Bürgermeisterabwahl in Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern kann der Bürgermeister durch einen Bürgerentscheid abberufen werden. Die Voraussetzungen und das Verfahren für eine Abberufung sind in  der Kommunalverfassung geregelt. Sie gelten für haupt- und ehrenamtlich verwaltete Gemeinden. Die Gemeindevertretung kann beschließen, einen Bürgerentscheid durchzuführen. Der Beschluss muss auf Antrag in geheimer Abstimmung gefasst werden. Dabei legt die Gemeindevertretung auch den Zeitpunkt des Bürgerentscheides fest.

Der Bürgerentscheid zur Abberufung kann nur durch einen Beschluss der Gemeindevertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder herbeigeführt werden. Er bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gültigen Stimmen, wobei diese Mehrheit mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten entsprechen muss.  Mit dem Tag nach Bekanntgabe des erfolgreichen Bürgerentscheides tritt der hauptamtliche Bürgermeister in den einstweiligen Ruhestand, sofern eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist.

Bürgermeister abwählen Entscheidung

Schleswig-Holstein: Bürger können abwählen

Der Bürgermeister kann in Schleswig-Holstein vor Ablauf der Amtszeit von den Bürgern abgewählt werden. Für ein Abwahlverfahren bedarf es eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder oder eines Antrags der Wahlberechtigten, der von mindestens 20 Prozent  der Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss. Die Abwahl selbst fußt auf einer Mehrheit der gültigen Stimmen, die mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten betragen muss.

Wurde der Bürgermeister durch die Gemeindevertretung gewählt, kann eine Abwahl auch durch die Gemeindevertretung erfolgen. Hier geht es zum Landes- und Kommunalwahlgesetz. Ehrennamtliche Bürgermeistern, die durch die Gemeindevertretung gewählt sind, können durch Beschluss der Gemeindevertretung abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung. Mehr Infos.

Dass ein Bürgerentscheid zur Abberufung eines Bürgermeisters geführt hat, ist weder aus dem vorherigen noch aus dem laufenden Kalenderjahr bekannt, so eine Sprecherin des Innenministeriums in Mecklenburg-Vorpommern.

Sachsen-Anhalt: Nur Gemeindevertretung entscheidet

Der Bürgermeister ist in Sachsen-Anhalt abgewählt, wenn für die Abwahl mehr Ja als Nein Stimmen abgegeben wurden und diese Ja-Stimmen mindestens 30 Prozent der Wahlberechtigten betragen. Die Entscheidung, ob ein Abwahlverfahren durchgeführt wird, liegt allein in den Händen der Gemeindevertretung. Ein auf die Abwahl eines Bürgermeisters gerichtetes Bürgerbegehren oder ein hierauf gerichteter Bürgerentscheid ist in Sachsen-Anhalt nicht zulässig.  Um ein Abwahlverfahrens einzuleiten, bedarf es eines von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder der Vertretung zu fassenden Beschlusses.

Die Abwahl des Bürgermeisters, Ortsvorstehers und Landrats richtet sich nach den Regelungen im Kommunalverfassungsgesetz und im Kommunalwahlgesetz für  Sachsen-Anhalt. Die aktuell geltende Fassung finden Sie hier. Bei den Regelungen gibt es keine Unterschiede zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Bürgermeistern und Oberbürgermeistern, so ein Sprecher des Landes-Innenministeriums.

Sachsen: Bürgermeister muss nicht gehört werden

Im Freistaat Sachsen kann ein Bürgermeister nur von den Bürgern der Gemeinde abgewählt werden. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es entweder eines Bürgerbegehrens oder eines Gemeinderatsbeschlusses. Der Beschluss im Gemeinerat muss mit einer qualifizierten Mehrheit - drei Viertel -  gefasst werden.  Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger unterzeichnet sein Es gibt Ausnahmen: In Gemeinden unter 100 000 Einwohnern kann zudem die Hauptsatzung vorsehen, dass weniger als ein Drittel, aber mehr als ein Fünftel der Bürger dem Bürgerbegehren zustimmen müssen, um das Abwahlverfahren einzuleiten. Ein Bürgermeister ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit ergibt, und diese Mehrheit mindestens 50 Prozent der Bürger beträgt.

Flagge Sachsen Abwahl Bürgermeister

Inhaltliche Kriterien, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren zur Abwahl in Sachsen eingeleitet werden darf, bestehen nicht. „Die Abwahl ist ein politischer Akt, der keiner Begründung bedarf“, sagte ein Sprecher des dortigen auf Anfrage von KOMMUNAL. „Damit soll eine mit dem Abwahlverfahren einhergehende, das Ansehen und die Integrität der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers schädigende Personaldebatte unterbunden werden.“

Die Regeln über das Bürgerbegehren sind in der sächsischen Gemeindeverordnung geregelt. Eine Anhörung des Bürgermeisters vor der dem Beschluss  nicht vorgesehen und auch keine Aussprache vor der Einleitung des Abwahlverfahrens durch den Gemeinderat. „Der Bürgermeister ist folglich umfassend von jeglicher Mitwirkung an Beratung und Entscheidung über die Einleitung des Abwahlverfahrens ausgeschlossen“, so der Ministeriumssprecher. Die gleichen Regelungen gelten für ehrenamtliche Bürgermeister.

Thüringen - Bürger können Bürgermeister abwählen

 Der Bürgermeister kann in Thüringen von den Bürgern der Gemeinde abgewählt werden. Nötig ist dafür die Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern sie mindestens 30 Prozent der Wahlberechtigten beträgt. "Im übrigen gelten die Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid", sagte ein Sprecher des zuständigen Innenministeriums auf Anfrage.

Um das Abwahlverfahren einzuleiten, muss der Gemeinderat mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder den Beschluss fassen. Zwischen Antragstellung und Beratung und Beschlussfassung müssen mindestens 14 Tage liegen. Das Verfahren zur Abwahl kann aber auch durch ein Bürgerbegehren eingeleitet werden. Dafür müssen mindestens 35 Prozent der stimmberechtigten Bürger unterschrieben haben. Für den Bürgerentscheid gilt das Quarum von 30 Prozent. Diese Regelungen zur Abwahl gelten auch für ehrenamtliche Bürgermeister. Mehr Informationen unter diesem Link zur Thüringer Kommunalordnung.

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