BFH Steuervorteil gemeinnützige Vereine
Gemeinnützige Vereine haben nicht automatisch Anspruch auf einen ermäßigten Umsatzsteuersatz
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BFH schränkt Steuervorteil gemeinnütziger Vereine ein

26. November 2019
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Betriebe von gemeinnützigen Vereinen nicht automatisch Anspruch auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent haben. Das Urteil hat für die sogenannten Zweckbetriebe weitreichende Folgen.

Das höchste Finanzgericht rüttelt an den steuerlichen Vorteilen von Betrieben gemeinnütziger Einrichtungen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Bistro einer gemeinnützigen Behindertenwerkstatt nicht automatisch Anspruch auf den günstigeren Umsatzsteuersatz von 7 Prozent hat.

Für andere gemeinnützige Einrichtungen bedeutet das Urteil nun, dass sie nun prüfen müssen, ob sie für die Umsätze ihrer Zweckbetriebe weiterhin den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent anwenden können.

Hintergrund: Viele gemeinnützige Vereine betreiben gleichzeitig einen Laden oder ein Cafe - und erhalten auf die dort erwirtschafteten Umsätze Steuervergünstigungen. Aus der Wirtschaft hagelt es dafür schon länger Kritik. Aus Sicht vieler Unternehmen stoßen Vereine immer mehr in komerzielle Bereiche vor und genießen durch die Steuervergünstigungen auch noch Vorteile.

 

BFH sieht keine Rechtsgrundlage für Steuerprivilegien von gemeinnützigen Vereinen

Im konkreten Fall geht es um einen gemeinnützigen Verein, der neben einer Werkstatt für behinderte Menschen auch ein Bistro und eine öffentliche Toilette betreibt. Drei langzeitarbeitslose Behinderte haben dadurch Arbeit gefunden. Allerdings sah das Finanzamt in dem Geschäft ein rein wirtschaftlich betriebenes, weshalb Steuerprüfer eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent einforderten. Die gemeinnützige Werkstatt allerdings sah das anders und klagte dagegen, bekam von den Richtern des Finanzgerichts in Berlin-Brandenburg allerdings kein Recht.

 

 

Der BFH prüfte den Fall und erklärte, dass er keine Rechtsgrundlage dafür sehe, dass das Bistro Steuervorteile erhält. Diese Praxis sei nicht mit europäischen Recht vereinbar. Zudem erklärten die Richter, dass der gemeinnützige Betrieb in Konkurrenz zu anderen Unternehmen trete und deshalb auch die reguläre Umsatzsteuer bezahlen müsse.

Der Fall wurde zurück nach Berlin-Brandenburg verwiesen. Jetzt muss das Finanzgericht hier prüfen, ob andere Gründe für eine steuerliche Vergünstigung greifen.

 

BFH Urteil Steuervorteil gemeinnützige Vereine
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