Leuchtreklame
Nachts darf nicht nicht alles beleuchtet werden.
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Energiekrise

Energiesparen: Diese Regeln gelten jetzt bei der Beleuchtung

Das Bundeskabinett hat die Energiesicherungsverordnung angepasst: Es gelten nun Ausnahmen bei der Weihnachtsbeleuchtung, auch bei Leuchtreklamen gibt es veränderte Regeln. Händler hatten dagegen protestiert, dass sie auf eine Beleuchtung verzichten müssen. Auch bei öffentlichen und privaten Schwimmbädern ändern sich Vorgaben.

Nach vielen Diskussionen hat das Bundeskabinett noch einmal nachgearbeitet. An diesem Dienstag, 28. September, hat die Politik Anpassungen bei der sogenannten Energiesicherungsverordnung für kurzfristige Energiesparmaßnahmen (EnSikuMaÄV) vorgenommen. Danach gilt das Beleuchtungsverbot in der Energiekrise nun doch nicht "bei der Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern, die anlässlich traditioneller oder religiöser Feste (wie beispielsweise Weihnachten) installiert und betrieben wird". Dies teilte das Bundeswirtschaftsministerium so mit. Zudem greift das Verbot von Leuchtreklamen nur nachts  - und auch da sind Ausnahmen vorgesehen. Zwischenzeitlich war vorgesehen gewesen, Werbeanlagen zudem bis 16 Uhr nicht mehr beleuchten zu dürfen. Es hätte kommunale Infrastrukturen, wie ÖPNV-Wartehallen, öffentliche Sanitäreinrichtungen, den Betrieb öffentlicher Stadtinformationsanlagen oder ähnlicher Einrichtungen betroffen.

Dies sind die neuen Beleuchtungsregeln:

Beleuchtungsverbot für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler

Das  Beleuchtungsverbot von Gebäuden gilt  nur für öffentliche Nichtwohngebäude und Baudenkmäler. Ausnahme: Die Weihnachtsbeleuchtung oder andere traditionelle oder religiöser Feste.

Werbeanlagen und Außenwerbung nachts aus

Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist jetzt von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages beschränkt.

Die Nutzungseinschränkung gilt weiterhin wie in der Verordnung bereits festgelegt dann nicht, wenn die Beleuchtung  für die Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind.



Neu hinzugefügt wird eine Ausnahmeregelung für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort hinweisen. Als Beispiel werden beleuchtete Namenszüge eines Ladens genannt, etwa über dem Eingang. Sie dürfen während der Öffnungszeit weiter beleuchtet werden, auch wenn es nach 22 Uhr ist.



Ebenfalls beschlossen wurde eine Ausnahme für beleuchtete Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind - etwa beleuchtete Werbebanner bei Fußballspielen oder beleuchtete Werbetafeln bei Kulturveranstaltungen während die Veranstaltung läuft.

Neue Regeln für Schwimm- und Badebecken

In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten bleibt die Beheizung von privaten, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Eine Ausnahme gibt es für therapeutische Anwendungen. Gewerbliche genutzte Pools sind davon nicht betroffen.

Pools dürfen beheizt werden

Neu aufgenommen wird eine Klarstellung, dass private Pools im geringen Umfang dann ausnahmsweise beheizt werden dürfen, wenn dies notwendig ist, um die Becken frostfrei zu halten und Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden.

Ein privater Pool darf frostfrei gehalten werden, um Schäden an der Beckenanlage zu vermeiden und zum Beispiel auf wenige Grad über Null beheizt werden, wenn andernfalls das Becken kaputt geht und es keine anderen Möglichkeiten zur Schadensabwehr gibt.

Diese Energiespar-Maßnahmen sind  vom 1. September 2022 bis  28. Februar 2023 umzusetzen. Die neue Regierungsverordnung tritt am Donnerstag, also am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zur Mitteilung des Ministeriums.

Die geänderte Verordnung als PDF