Das Bundesverfassungsgericht muss nun grundsätzlich entscheiden, was ein Amtsblatt einer Kommune darf und was nicht!
Das Bundesverfassungsgericht muss nun grundsätzlich entscheiden, was ein Amtsblatt einer Kommune darf und was nicht!
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Was Amtsblätter der Kommunen dürfen

Amtsblatt: Bundesverfassungsgericht muss über Zukunft entscheiden

Im vergangenen Sommer hatte der Bundesgerichtshof die Rechte von Kommunen überraschend deutlich gestärkt. Es ging um ein Amtsblatt und insbesondere damit verbunden um den Internetauftritt der Kommune. Das Urteil damals: Journalistische Inhalte sind erlaubt, wenn sie nicht im Gesamtcharakter geeignet sind, der freien Presse Konkurrenz zu machen. Das will der Verlag, der geklagt hatte, nicht akzeptieren und zieht nun vor das Bundesverfassungsgericht. Für Kommunen könnte das nach jahrelangem Streit endlich finale Klarheit bringen.

Ein Amtsblatt soll über die Geschehnisse im Rathaus und der örtlichen Politik berichten und nicht über Sportveranstaltungen, Events oder Messen. Und es soll der freien Presse - etwa durch Anzeigenerlöse - keine Konkurrenz machen. So passiert es auch in der Mehrzahl der Amtsblätter. Und auch auf den Internetseiten der Kommunen werden diese Grundsätze oft eingehalten. Doch nicht überall. Insbesondere einige Großstädte verstoßen mit ihren Internetauftritten immer wieder gegen diese Regeln. Wenn auf der offiziellen Webseite der Stadt Köln in vergangenen Jahren etwa zur Karnevalssession die aktuellen Karnevalshits zur Abstimmung standen, ist das mindestens grenzwertig. Wenn in München auf der dortigen Webseite Artikel gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, dann sind Klagen die Folge. In München ist ein Fall aus dem Jahr 2019 aktuell noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig. 

Schon im Jahr zuvor hatte 2018 das sogenannte Crailsheimer Urteil deutschlandweit für Aufsehen gesorgt - KOMMUNAL berichtete. Damals hatte der BGH im Amtsblatt der Stadt Crailsheim eine Verletzung des Gebots der Staatsferne der Presse gesehen. 

Dieser Fall landet nun vor dem Bundesverfassungsgericht 

Im Fall, mit dem sich das Bundesverfassungsgericht nun befassen muss, geht es um die Stadt Dortmund. Der dort ansässige Zeitungsverlag Lensing-Wolff hatte das Internetangebot www.dortmund.de im Jahr 2017 beanstandet. Es habe die Grenzen der zulässigen kommunalen Öffentlichkeitsarbeit überschritten und nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit dem im Grundgesetz verankerten Gebot der Staatsferne wettbewerbswidrig gehandelt. In erster Instanz hatte der Verlag auch gegen die Stadt gewonnen. Vor dem Bundesgerichtshof dann aber kam es zu einer durchaus für viele Beobachter überraschenden Wende. Das Gericht hielt die Berichterstattung für angebracht. Eine existenzgefährdende Konkurrenz für den Verlag sei nicht erkennbar. KOMMUNAL hatte damals ausführlich berichtet. 

Warum der Verlag das Amtsblatt beziehungsweise seinen Internetauftritt bemängelt 

Konkret klagte der Verlag auf Unterlassung gegen den Internetauftritt der Stadt (vom 15. Mai 2017). Zu diesem Zeitpunkt seien über 60.000 Artikel frei zugänglich gewesen. Das Landgericht Dortmund hatte dem Verlag Recht gegeben, das Oberlandesgericht Hamm sich dann hinter die Stadt Dortmund gestellt. Der städtische Internetauftritt stelle keine Gefährdung der Presse dar. Dem war der BGH gefolgt. Nach dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht des Grundgesetzes dürften Kommunen ihre Bürger informieren. Dabei seien sie nicht auf die Verbreitung amtlicher Mitteilungen beschränkt. Bei Online-Portalen komme es auf Art und Inhalt der Informationen und auf den Gesamtcharakter des Internetauftritts an, urteilte der BGH.

Gegen das Urteil macht der Verlag nun mobil. Das Bundesverfassungsgericht führt seit wenigen Tagen die Klage des Verlages unter dem Aktenzeichen: BvR 1742/22 - wann erste Anhörungstermine stattfinden, ist bisher noch nicht absehbar, so ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichts auf Anfrage.