Kita Jacken Flur
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Gerichtsentscheidung

Aggressives Kind - Kita kündigt Platz - zu Unrecht?

Ein Kitakind war wiederholt aggressiv auffällig geworden, daraufhin hat die Kommune den Betreuungsvertrag aufgelöst. Der Fall landete vor Gericht - und es stellte sich heraus, dass der Träger nach Ansicht der Justiz bei der Kündigung einen entscheidenden Fehler gemacht hat.

Kinder, die Spielgefährten beißen und schlagen - Erzieherinnen und Erzieher versuchen, solche Kinder zu beruhigen und suchen in der Regel das Gespräch mit den Eltern. Im Fall eines Kindergartenkindes in Rheinland-Pfalz scheinen die Betreuer offenbar nicht mehr weitergewusst zu haben. Sie stuften die Belastung für die Gruppe wohl als zu hoch ein. Die Folge: Die Ortsgemeinde als Trägerin der Einrichtung kündigte den mit den Eltern geschlossenen Betreuungsvertrag - und das mit sofortiger Wirkung. Das Kind hatte den Kindergarten seit dem Jahr 2020 besucht, also schon mehrere Jahre.

 Juristische Auseinandersetzung um Platz in Kindertagesstätte

Ein Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Koblenz sollte dafür sorgen, dass das Kind die Kindertagesstätte weiter besuchen darf. Die Richter haben die Ortsgemeinde dazu verpflichtet, das Kindergartenkind zu erlauben, den Kindergarten weiterhin zu besuchen. Zumindest vorläufig. Dabei ging es nicht darum, ob das Kind zu Recht oder Unrecht vom Besuch der Einrichtung ausgeschlossen wurde.

Verwaltungsakt wäre notwendig gewesen

Unabhängig davon, dass die Modalitäten der Betreuung in der Kindertagesstätte durch Betreuungsvertrag zivilrechtlich ausgestaltet worden seien, sei die Frage des Zugangs zu der öffentlichen Einrichtung öffentlich-rechtlicher Natur, entschied das Gericht. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis könne deshalb nur öffentlich-rechtlich, das heißt durch (Aufhebungs-)Verwaltungsakt beendet werden. Die Kündigung wirke nur zivilrechtlich. Weil es an dem erforderlichen Verwaltungsakt fehle, habe der Antragsteller weiter Anspruch darauf, die kommunale Kindertagesstätte zu benutzen.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 3. April 2025, 3 L 297/25.KO